Staatliche Hilfen für Menschen in Not

Die Abteilung Sozialhilfe ist Ansprechpartnerin bei existenzsichernden Hilfen

Vier Personen stehen vor einem Hauseingang und halten Broschüren in den Händen
Sie sind mit anderen KollegInnen der Abteilung „Sozialhilfe und sonstige soziale Leistungen“ für existenzsichernde Hilfen zuständig: (von links) Andreas Schelling, Anja Meyer, Daniela Knüfer und der Leiter der Abteilung, Jürgen Herbst.

Ein Auffangnetz für Menschen in Not ist die Sozialhilfe, die im zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt ist. Der Begriff „Sozialhilfe“ steht für eine Reihe von Hilfen, die den verschie­denen persönlichen Lebenslagen entsprechen. Die Hilfe zum Lebens­unterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung er­halten Personen, die entweder voll er­werbsgemindert sind oder die Regel­altersgrenze erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. 1.090 KonstanzerInnen erhalten aktuell Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung, 96 KonstanzerInnen Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuständig für die Bearbeitung der Leistungen ist die Abteilung „Sozialhilfe und sonstige so­ziale Leistungen“ des Sozial- und Ju­gendamts (SJA) der Stadt Konstanz im Auftrag des Landkreises, der örtlicher Träger der Sozialhilfe ist.
 
Das SJA nimmt Anträge von Konstanzer BürgerInnen (inklusive Det­tingen-Wallhausen, Dingelsdorf, Lit­zelstetten) entgegen und berät zu den Leistungen im Rahmen der So­zialhilfe. „Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nicht mit dem Bürgergeld zu verwechseln. Wer zwischen 15 und 67 Jahren alt und erwerbsfähig ist, für den ist zur Sicherstellung des notwendigen Le­bensunterhaltes das Jobcenter der richtige Ansprechpartner“, betont Jürgen Herbst, Leiter der Abteilung. Wichtig ist, dass die Sozialhilfe eine „nachrangige Leistung“ ist, das heißt, sie kommt erst in Frage, wenn alle an­deren Möglichkeiten wie Einkommen, Vermögen oder Ansprüche gegen Dritte (z.B. Träger anderer Sozialleis­tungen) ausgeschöpft sind. Unter­haltsansprüche gegen volljährige Kinder können zum Beispiel geltend gemacht werden, wenn diese ein jähr­liches Einkommen von über 100.000 Euro erzielen. Einkommen und Ver­mögen des/der nicht getrennt leben­den EhegattIn oder LebenspartnerIn sowie des/der PartnerIn einer eheähn­lichen Gemeinschaft werden ebenfalls berücksichtigt. Wenn diese nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt ausreichen, kann ein Antrag auf exis­tenzsichernde Hilfen gestellt werden. Ein Barvermögen von 10.000 Euro ist dabei ausgenommen.
 
Wie die Leistungen berechnet wer­den, verdeutlichen die folgenden zwei hypothetischen Fallbeispiele: Gertrud S., 68 Jahre alt, ist Witwe und leidet unter einer Gehbehinderung. Sie be­zieht eine Altersrente aus einer sozial­versicherungspflichtigen Beschäfti­gung vor der Geburt ihrer Kinder und nachdem diese aus dem Haus waren. Außerdem erhält sie eine kleine Wit­wenrente. Ihr Einkommen von 842 Euro setzt sich aus Alters- und Witwenrente zusammen. Der Bedarf dagegen liegt bei 1.350,71 Euro. Er setzt sich zusam­men aus 563 Euro aus der Regelbe­darfsstufe 1, einem Mehrbedarf von 17 Prozent wegen der Gehbehinderung von 95,71 Euro, Unterkunftskosten von 592 Euro und Heiz- und Warmwasser­kosten von 100 Euro. Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen be­trägt somit 508,71 Euro, die Gertrud S. als Grundsicherung zustehen.
 
Im zweiten Fall bezieht das Ehepaar Anna und Walter B., 68 und 70 Jahre alt, eine gemeinsame Altersrente in Höhe von 1.208 Euro im Monat. Der Bedarf des Ehepaars liegt bei 1.905 Euro. Er setzt sich zusammen aus dem Betrag der Regelbedarfsstufe 2 von 506 Euro pro Person, den Kosten der Unterkunft von 753 Euro und den Heiz- und Warmwasserkosten von 140 Euro. Damit ergibt sich eine Differenz von 697 Euro, die als Grundsicherung ausgezahlt wird.
 
Die Zahl der BezieherInnen von Grundsicherung im Alter und Erwerbs­minderung ist in den letzten 15 Jahren von 760 auf 1.090 Personen gestie­gen. Darin zeige sich der demografi­sche Wandel, aber auch die gestiege­nen Lebenshaltungskosten und das hohe Mietniveau, so Herbst.

(Erstellt am 09. August 2024 11:54 Uhr / geändert am 09. August 2024 11:57 Uhr)