Staatliche Hilfen für Menschen in Not
Die Abteilung Sozialhilfe ist Ansprechpartnerin bei existenzsichernden Hilfen
Ein Auffangnetz für Menschen in Not ist die Sozialhilfe, die im zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt ist. Der Begriff „Sozialhilfe“ steht für eine Reihe von Hilfen, die den verschiedenen persönlichen Lebenslagen entsprechen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die entweder voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. 1.090 KonstanzerInnen erhalten aktuell Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 96 KonstanzerInnen Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuständig für die Bearbeitung der Leistungen ist die Abteilung „Sozialhilfe und sonstige soziale Leistungen“ des Sozial- und Jugendamts (SJA) der Stadt Konstanz im Auftrag des Landkreises, der örtlicher Träger der Sozialhilfe ist.
Das SJA nimmt Anträge von Konstanzer BürgerInnen (inklusive Dettingen-Wallhausen, Dingelsdorf, Litzelstetten) entgegen und berät zu den Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe. „Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nicht mit dem Bürgergeld zu verwechseln. Wer zwischen 15 und 67 Jahren alt und erwerbsfähig ist, für den ist zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes das Jobcenter der richtige Ansprechpartner“, betont Jürgen Herbst, Leiter der Abteilung. Wichtig ist, dass die Sozialhilfe eine „nachrangige Leistung“ ist, das heißt, sie kommt erst in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten wie Einkommen, Vermögen oder Ansprüche gegen Dritte (z.B. Träger anderer Sozialleistungen) ausgeschöpft sind. Unterhaltsansprüche gegen volljährige Kinder können zum Beispiel geltend gemacht werden, wenn diese ein jährliches Einkommen von über 100.000 Euro erzielen. Einkommen und Vermögen des/der nicht getrennt lebenden EhegattIn oder LebenspartnerIn sowie des/der PartnerIn einer eheähnlichen Gemeinschaft werden ebenfalls berücksichtigt. Wenn diese nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt ausreichen, kann ein Antrag auf existenzsichernde Hilfen gestellt werden. Ein Barvermögen von 10.000 Euro ist dabei ausgenommen.
Wie die Leistungen berechnet werden, verdeutlichen die folgenden zwei hypothetischen Fallbeispiele: Gertrud S., 68 Jahre alt, ist Witwe und leidet unter einer Gehbehinderung. Sie bezieht eine Altersrente aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Geburt ihrer Kinder und nachdem diese aus dem Haus waren. Außerdem erhält sie eine kleine Witwenrente. Ihr Einkommen von 842 Euro setzt sich aus Alters- und Witwenrente zusammen. Der Bedarf dagegen liegt bei 1.350,71 Euro. Er setzt sich zusammen aus 563 Euro aus der Regelbedarfsstufe 1, einem Mehrbedarf von 17 Prozent wegen der Gehbehinderung von 95,71 Euro, Unterkunftskosten von 592 Euro und Heiz- und Warmwasserkosten von 100 Euro. Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen beträgt somit 508,71 Euro, die Gertrud S. als Grundsicherung zustehen.
Im zweiten Fall bezieht das Ehepaar Anna und Walter B., 68 und 70 Jahre alt, eine gemeinsame Altersrente in Höhe von 1.208 Euro im Monat. Der Bedarf des Ehepaars liegt bei 1.905 Euro. Er setzt sich zusammen aus dem Betrag der Regelbedarfsstufe 2 von 506 Euro pro Person, den Kosten der Unterkunft von 753 Euro und den Heiz- und Warmwasserkosten von 140 Euro. Damit ergibt sich eine Differenz von 697 Euro, die als Grundsicherung ausgezahlt wird.
Die Zahl der BezieherInnen von Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung ist in den letzten 15 Jahren von 760 auf 1.090 Personen gestiegen. Darin zeige sich der demografische Wandel, aber auch die gestiegenen Lebenshaltungskosten und das hohe Mietniveau, so Herbst.