Formular für Reiserückkehrer zur Einreise-Quarantäne

Damit Sie leichter Ihrer Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 3 Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung nachkommen können, füllen Sie bitte das folgende Formular aus und beantworten Sie die Fragen.

Hinweis: gilt für Personen, die

  • in Konstanz wohnhaft sind
  • sich länger in Konstanz aufhalten bzw. nicht nur auf Durchreise sind
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Auszug aus der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CornaVO EQ)

1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
 (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, dienicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüberunverzüglich zu informieren. 
Unter folgendem Link sind alle aktuellen Risikogebiete aufgelistet:
 
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
 
Für eine Ausnahme nach § 4 Abs.5 Corona-Verordnung-EQT ist ein negativer molekularbiologischer PCR-Corona-Labortest (durch Abstrich) erforderlich. Ein Antikörpertest (durch Blutentnahme) wird in diesem Zusammenhang nicht anerkannt.