Änderung des Geschlechts u. Vornamen gemäß SBGG
Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG). Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern. Die Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz muss drei Monate vorher angemeldet werden (ab 01.08.2024 möglich). Die Erklärung selbst kann ab dem 01.11.2024 abgegeben werden.
Zuständige Stelle
Die Die Anmeldung der Erklärung erfolgt beim Standesamt Konstanz aufgrund der hohen Anzahl an Terminanfragen ausschließlich schriftlich. Hierzu verwenden Sie bitte beigefügtes Formular (siehe Anlage). Die spätere Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist vom Standesamt zu beurkunden und muss daher beim Standesamt persönlich abgegeben werden.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Volljährige Menschen können durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen bewirken.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
Verfahrensablauf
Nach Eingang ihrer schriftlichen Anmeldung bei uns erhalten Sie dann als nächstes eine Eingangsbestätigung inklusive eines festgesetzten Termins zur Abgabe ihrer Erklärung. Bitte beachten Sie, dass nach § 2 Absatz 3 SBGG mit der Erklärung die Vornamen zu bestimmen sind, die zukünftig geführt werden möchten und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen. Die Anzahl der Vornamen kann nicht geändert werden.
Fristen
Muss drei Monate vorher angemeldet werden.
Erforderliche Unterlagen
Deutsche Staatsangehörige / EU-Angehörige:
- Kopie Reisepass / Personalausweis
Ausländische Staatsangehörige:
- Niederlassungserlaubnis
- Befristete Aufenthaltserlaubnis
- Kopie ausländischer Reisepass
Kosten
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Hinweise
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Freigabevermerk
01.09.2024