Leistungen

Anträge auf Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen bei Baustellen

Sie benötigen für Ihr Bauvorhaben öffentlichen Verkehrsraum. z.B. zum

  • Einrichten eines Materiallagers bzw. einer Andiendungsfläche
  • Stellen eines Autokrans, Hubarbeitsbühne, Hochbaukrans, Mulde
  • Einrichten einer Tiefbaumaßnahme
  • Stellen eines Gerüstes
  • zur Sicherung vor Herabstürzenden Teilen z.B. bei Grünpflege, Dacharbeiten
  • u.v.m.

Grundsätzlich dürfen gemäß Straßenverkehrsordnung Hindernisse auf öffentlichem Verkehrsraum nur in Ausnahmefällen stattfinden.
In jedem Fall ist vom ausführenden Unternehmen eine Genehmigung hierfür einzuholen.

Zuständige Stelle

Bürgeramt - Abteilung Verkehrs- und Bußgeldwesen - Bereich Baustellen und Veranstaltungen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums ist für die Dauer der von Ihnen geplanten Maßnahme zwingend erforderlich.
Es handelt sich um eine vorübergehende, zeitlich Beschränkte Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums.
Die von Ihnen geplante Maßnahme steht nicht im Konflikt mit anderen Maßnahmen (Baustellen, Veranstaltungen usw.)
Es werden keine rechtlichen sonstigen Vorschriften durch Ihr Vorhaben tangiert.

Verfahrensablauf

Die ausführende Firma, welche im Besitz eines Zertifikats nach M AS 99 ist (Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Schulung zur
Sicherung an Arbeitsstellen (RSA 21) ist, stellt einen Antrag und reicht die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen dazu ein.


Da der Genehmigung im Regelfall ein Anhörungsverfahren bei anderen Stellen und Beteiligten vorher geht, ist genügend Vorlaufzeit,
mindestens jedoch 10 Werktage im Vorfeld, der Antrag zu stellen.


Als Antragsstellung gilt, wenn alle zum Antragsformular noch benötigen Unterlagen (an die örtlichen Begebenheiten angepasster
Verkehrszeichenplan, Verortung im Luftbild, das Zertifikat nach MVAS99, ggf. Leitugnspläne, ggf. weitere von der Behörde benötigte
Unterlagen nach Abstimmung)

Fristen

 Grundsätzlich ist der Antrag nebst erforderlicher Unterlagen spätestens 10 Tage im Vorfeld
einzureichen. Fehlen Unterlagen oder sind diese fehlerhaft, kann es zu Verzögerungen kommen.


Es ist daher ausreichend Vorlaufzeit einzuplanen, da der Genehmigung ein Anhörungsverfahren
vorhergeht.

Erforderliche Unterlagen

 

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die RSA-Schulung (Zertifikat MVAS 99)
  • ein den örtlichen Begebenheiten angepasster Verkehrszeichenplan
    unter Angabe der benötigten Restbreiten auf den öffentlichen Verkehrsflächen
  • Luftbild mit exakter Verortung der Maßnahme
  • weitere Unterlagen nach Bedarf

 

Kosten

 Die Kosten für eine Sondernutzungslerlaubnis können dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Konstanz entnommen werden
Die Kosten für eine Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO richtet sich nach der GebOst.

Hinweise

Tipp:

Als Bauherr sollten Sie von Ihrer Baufirma den Nachweis einer „RSA-Schulung“ verlangen, um sicherzustellen, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist.

 

Vertiefende Informationen

Anträge werden erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen bearbeitet.

Rechtsgrundlage

  • § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG)
  • § 21 StrG
  • § 8 Fernstraßengesetz (FStrG)
  • § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Absperrung und Kennzeichnung)
  • Richtlinien und Zusätzliche Vertragsbedingungen für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA/ZTV-SA)
  • § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
  • § 32 Abs. 1 StVO

Freigabevermerk

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21):

Sehr geehrte Damen und Herren,

geschätzte Kollegen und Kolleginnen,

 

nach mehr als zwei Jahrzehnten Überarbeitungszeit ist es soweit: Die neuen Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA Ausgabe 21, wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS 24/2021 am 15. Februar 2022 im Verkehrsblatt bekannt gegeben (VkBl. 3/2022 S. 46). Sie lösen die RSA 95 ab. Die jeweiligen Einführungserlasse der einzelnen Bundesländer werden zeitnah erwartet.

 

Es wird bis zu einer gesonderten Einführung in Baden-Württemberg im Sinne einer Übergangsregelung nach der VwV zu § 46 Absatz 2 StVO Rn 149 im Einvernehmen mit der obersten Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde gemäß Schreiben vom 15.03.2022 des Ministeriums für Verkehr darum gebeten, wie folgt zu verfahren:

 

  • Bestehende Arbeitsstellen von längerer Dauer bleiben unberührt. Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen verkehrsrechtlichen Anordnung.

 

  • Geplante Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer, können ebenfalls noch nach RSA 1995 gesichert werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.

 

  • Neue Arbeitsstellen von längerer Dauer sowie solche, bei denen die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch nicht zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde, sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen.

 

Wir dürfen um Beachtung bitten.

Ihre Straßenverkehrsbehörde