Aufenthaltserlaubnis beantragen
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet in der Regel einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sowie einen Aufenthalt, in dessen Verlauf eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, ist in der Regel ein Visum erforderlich. Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind für Angehörige einer Reihe von Staaten auch ohne Visum möglich.
Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Staatsangehörigen der Schweiz wurde auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie erhalten auf Antrag bei der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis.
Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, ihre Familienangehörigen sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für die Einreise und den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Sie melden sich lediglich bei der Meldebehörde an.
Zuständige Stelle
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat).
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde der Stadt Konstanz.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind mit dem erforderlichen Visum eingereist und haben die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht (insbesondere zum Zweck Ihres Aufenthalts).
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen. In einigen Fällen gelten Sonderregelungen.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Weitere Voraussetzungen ergeben sich gegebenenfalls aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.
Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend. Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ersterteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich oder mit unserem Online-Dienst (siehe unten) bei der Ausländerbehörde beantragen.
Hinweis: Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über einen gültigen Reisepass.
- Nachweis über ein Aufenthaltsrecht (Aufenthaltserlaubnis oder Visa).
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für Sie und Ihre Familie.
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts,
- ggf. Nachweis über den Bezug von öffentlichen Leistungen (SGB II oder SGB XII).
- Nachweise über den Zweck Ihres Aufenthalts wie z.B. Studium, Beschäftigung, Ausbildung, Forschung, Familiennachzug etc.
Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend. Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt.
Kosten
- Erste Aufenthaltserlaubnis EUR 100,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate EUR 93,00