Leistungen

Behindertenfahrdienst

Beim Behindertenfahrdienst handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Mit dem Fahrdienst wird es behinderten Menschen, die aufgrund eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder völliger Bewegungsunfähigkeit vom öffentlichen Leben ausgeschlossen wären, ermöglicht, Kontakt und Umgang mit anderen Menschen zu pflegen sowie Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, zu besuchen.

Zuständige Stelle

Stadt Konstanz

Hausanschrift

Kanzleistraße 13/15
78462 Konstanz
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Kontakt

Telefon 07531/900-0
Fax 07531/900-2201

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Den Fahrdienst können in Anspruch nehmen :

Personen, deren Beweglichkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungssystems nicht nur vorübergehend in erheblichem Umfang eingeschränkt ist und die

  • auf einen Rollstuhl angewiesen sind
  • ohne Hilfe die Wohnung nicht verlassen und
  • ohne fremde Hilfe öffentliche Nahverkehrsmittel nicht benutzen können.

Die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, es sei denn, es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal aG vor. Dieser begründet grundsätzlich die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Von der Teilnahme am Fahrdienst sind ausgeschlossen behinderte Menschen, denen ein den Erfordernissen der Behinderung entsprechendes privates Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.

Verfahrensablauf

Antragsverfahren:

Die Berechtigung zur Teilnahme am Behindertenfahrdienst wird für Einwohner der Stadt Konstanz auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie beim

Behindertenfahrdienst - Landratsamt Konstanz

stellen.

Erforderliche Unterlagen

Einkommens- und Vermögensgrenze:

Die Teilnahme am Behindertenfahrdienst bestimmt sich nach der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Sofern das maßgebliche Einkommen i.S.v. § 82 SGB XII die Einkommensgrenze übersteigt, wird die Zahl der Fahrberechtigungen entsprechend gekürzt. Für den Einsatz des Vermögens gelten die §§ 90, 91 SGB XII.

Anzahl der Fahrberechtigungen:

Der Berechtigte kann pro Kalenderjahr bis zu 104 Fahrten in Anspruch nehmen. Bei einer Einkommensüberschreitung im Sinne von Ziffer III werden die Fahrten in dem Umfang gekürzt, in dem das übersteigende Jahreseinkommen zur Finanzierung der Fahrten ausreicht. Dabei werden Kosten pro Fahrt von 25 € zugrunde gelegt.

Eine Begleitperson des behinderten Menschen wird kostenlos mitbefördert. Die Übertragung nicht in Anspruch genommener Fahrberechtigungen in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich. Eine Übertragung auf andere Personen ist unzulässig.

Fahrten:

Unter einer Fahrt ist eine Einfachfahrt zu verstehen d.h. sowohl für eine Hin- wie auch für eine Rückfahrt ist jeweils ein Berechtigungsschein erforderlich. Eine Fahrt bzw. Fahrberechtigung darf 18 km, gerechnet ab bzw. bis zur Wohnung des Berechtigten nicht übersteigen. Zur Verlängerung der Fahrstrecke ist eine Anhäufung von bis zu 3 Berechtigungsscheinen zulässig.

Fahrten in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse (z.B. Krankentransporte, Arztbesuche etc.), sowie Fahrten zu Ausbildungs- und Arbeitsstätten sind keine Fahrten im Sinne dieser Leistung. Eine Abrechnung solcher Fahrten über den Behindertenfahrdienst kommt nicht in Betracht.

Fahrdienst: Der Behindertenfahrdienst wird vom Malteser Hilfsdienst, vom Deutschen Roten Kreuz, Minicar Konstanz und Taxi Müller durchgeführt.