Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Die Meldebehörde darf nach § 42 Bundesmeldegesetzes (BMG) einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft die Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Zudem darf Sie von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, Daten gemäß § 42 Abs. 2 BMG übermitteln.
Zuständige Stelle
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Betroffene kann verlangen, dass die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften seiner Familienangehörigen, denen er selbst nicht angehört, unterbleibt.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf den Widerspruch gegen die Veröffentlichung bzw. Übermittlung der Daten kann persönlich oder schriftlich gestellt werden. Er ist einmalig zu stellen und kann jederzeit widerrufen werden.
Erforderliche Unterlagen
Zur Überprüfung der Identität ist ein Personalausweis oder Reisepass bei der Antragstellung vorzulegen. Bei schriftlicher Beantragung ist dem Antrag eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises beizufügen.