Datenübermittlung der Meldebehörde an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht zum 01. Juli 2011 ausgesetzt und stattdessen der freiwillige Wehrdienst für Männer und Frauen fortentwickelt.
Zuständige Stelle
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Auf der Grundlage des § 58c Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58c Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vorname
- gegenwärtige Anschrift.
Verfahrensablauf
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz widersprochen haben. Der Widerspruch kann beim Bürgerbüro schriftlich oder persönlich eingelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für den Widerspruch kann der Antrag unter „Formulare“ genutzt werden. Zur Überprüfung der Identität ist ein Personalausweis oder Reisepass bei der persönlichen Antragstellung vorzulegen.
Hinweise
Weitere Informationen zum Freiwilligen Wehrdienst