Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.
Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.
Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Im Falle eines Austritts endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Zuständige Stelle
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt erklären.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Personen, die Ihren Hauptwohnsitz in Konstanz haben, können beim Standesamt Konstanz den Austritt aus der Kirche bzw. den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erklären.
Der Kirchenaustritt muss persönlich gegenüber dem Standesamt erklärt werden und kann nicht durch einen Dritten veranlasst werden.
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können den Kirchenaustritt alleine erklären, sofern sie nicht geschäftsunfähig sind. Kinder zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr benötigen für den Kirchenaustritt die Zustimmung der sorgeberechtigte(n) Person(en). Der Kirchenaustritt für Kinder unter dem 12. Lebensjahr kann nur durch die sorgeberechtigte(n) Person(en) erfolgen.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, indem der Austritt erklärt wurde.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft auch in das Personenstandsregister (Geburts-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister) eingetragen worden. Auf Wunsch teilt dann das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Personenstandsregister führt.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Für den Kirchenaustritt benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Kosten
Die Gebühr für den Austritt beträgt aktuell 36,00 EURO. Bitte bringen Sie diesen Betrag am Tag der Abholung, bestenfalls passend, mit. Ebenfalls bieten wir Ihnen die Zahlung mit Bankkarten an. Kreditkartenzahlungen sind leider nicht möglich.
Hinweise
Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Kirche bzw. den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Meldebehörde mit. Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die elektronische Lohnsteuerabzugs merkmale (ELStAM) entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dies ist eine kommunale Überschreibung der Stadt Konstanz.