Leistungen

Sperrzeit - Verkürzung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Beginn der Sperrzeit:

  • unter der Woche: 3 Uhr
  • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
  • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
  • für Spielhallen: 24 Uhr

Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

  • verlängern,
  • befristen,
  • widerruflich verkürzen oder
  • aufheben.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

  • für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
  • für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit. Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Verfahrensablauf

Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

  • in welcher Form und
  • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

Fristen

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Vertiefende Informationen

Die Sperrzeit in Konstanz wird durch die Konstanzer Sperrzeitrechtsverordnung geregelt.

Hiernach gelten für den Innenbereich von Gaststätten (z.B. Diskotheken, Nachtlokalen u.a.) folgende Sperrzeiten:

linksrheinisches Stadtgebiet
(u.a. Altstadt und Paradies außer Hafenbereich)

rechtsrheinisches Stadtgebiet

unter der Woche 01.00 Uhr

Nacht zum Samstag 03.00 Uhr

Nacht zum Sonntag 03.00 Uhr

unter der Woche 02.00 Uhr

Nacht zum Samstag 03.00 Uhr

Nacht zum Sonntag 03.00 Uhr

Im Hafengebiet im Hafengebiet östlich der Bahnlinie beginnt die Sperrzeit um 3.00 Uhr.