Unterhaltsvorschuss beantragen
Für Kinder von Alleinerziehenden besteht gegebenfalls Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Er beträgt ab dem 01.01.2024 monatlich
- für Kinder unter sechs Jahren: EUR 230,00
- für Kinder von sechs bis elf Jahren: EUR 301,00
- für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 395,00
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag für Unterhaltsvorschuss
- Der Unterhaltsvorschuss - Broschuere des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Einzureichende Unterlagen zum Unterhaltsvorschuss
- Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren - Unterhaltsvorschuss
- Erklärung des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Hinweise und Anzeigepflichten zum Unterhaltsvorschuss
- Jährliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen - Unterhaltsvorschuss
- Unterhaltsvorschuss - Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe
Zuständige Stelle
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Der unterhaltspflichtige Elternteil
- kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
- Das Kind
- erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
- lebt in Deutschland
- bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
- Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
- durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
- Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
- Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
- Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- wenn vorhanden:
- Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
- Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
- bei Kindern über 15 Jahren:
- Schulbescheinigung
- Einkommensnachweise, sofern vorhanden
Kosten
keine
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
- § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Freigabevermerk
15.01.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg