Hochwasserangepasstes Planen und Bauen
Liegt Ihr Grundstück in einem hochwassergefährdeten Gebiet, ist es sinnvoll, schon bei Planung des Gebäudes geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die Schäden in größerem Umfang vermieden werden können.
Dies können Sie beispielsweise tun, indem Sie das Kellergeschoss wasserdicht bauen beziehungsweise ganz auf Kellerräume verzichten oder tiefer gelegene Gebäudeöffnungen verschließen.
Die Bauweise des Gebäudes und die Wahl der jeweiligen Baumaterialien haben hier entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Hochwasserschäden.
Bestehende Öltanks in Überschwemmungsgebieten müssen seit Januar 2023 und in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten bis 2033 speziell gesichert sein. Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist in Überschwemmungsgebieten verboten. In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist verboten, wenn alternative Energieträger zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.
Vor Beginn der Planung von Bau- oder Sanierungsmaßnahmen sollten Sie alle verfügbaren Informationen in Bezug auf die Überschwemmungsgefahr Ihres Grundstücks einholen. Dazu können Sie die Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg nutzen.
Achten Sie auch auf die Überschwemmungsgefahr durch Starkregen.
Jeder Bauherr beziehungsweise jede Bauherrin ist bei einer möglichen Bedrohung durch Hochwasser gesetzlich verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.
Tipp: Um das wirtschaftliche Risiko zu mindern, kann auch der Abschluss einer Hochwasserversicherung beziehungsweise einer Elementarschadenversicherung sinnvoll sein.
Vertiefende Informationen
- Broschüre "Starkregenvorsorge im Städtebau und in der Bauleitplanung" des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg
- Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
- Hochwassergerecht bauen auf dem Hochwasserportal Baden-Württemberg
- Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg
- Hochwasserversicherung
- Kompaktinformation Heizöl (
Rechtsgrundlage
- § 65 Überschwemmungsgebietezu §§ 76 und 78 Wasserhaushaltsgesetz)
- § 76 Gewässerkundlicher Dienst
- § 78 Bauüberwachung und Bauabnahme
§5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Freigabevermerk
24.01.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg