Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.
Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. - Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur
- schwerbehinderte Menschen mit
- außergewöhnlicher Gehbehinderung
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
- blinde Menschen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.
Die Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie sind schwerbehindert mit einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt sind.
- Sie sind an Morbus Chron/Colitis ulcerosa mit schwerer Auswirkung erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
- Sie haben einen künstlichen Darmausgang und eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
- Sie sind schwerbehindert und nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen.
Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Verfahrensablauf
Sie müssen den "orangefarbenen Parkausweis" schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Das Formular erhalten Sie dort oder können es auch im Internet herunterladen.
Die Straßenverkehrsbehörde leitet Ihren Antrag im internen Prüfungsverfahren an die Versorgungsbehörde weiter. Dort prüft der ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie den "orangefarbenen Parkausweis" für drei Jahre. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- bei Verlängerung: zusätzlich alter Parkausweis
Kosten
üblicherweise keine
Hinweise
Keine
Vertiefende Informationen
Diese Regelungen gelten nicht auf Privatgelände.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
21.08.2024