Verkehrswesen
Beschreibung
Bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 42.000 zugelassenen Kfz ist die Verkehrslenkung und Verkehrsregelung eine wichtige Aufgabe. Die Abteilung Verkehrswesen regelt als sog. „Straßenverkehrsbehörde“ durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den fließenden und ruhenden Verkehr im Rahmen der Straßenverkehrsordnung.
Die Abteilung Verkehrswesen trifft nach Maßgabe der StVO Anordnungen zur allgemeinen Verkehrsregelung im öffentlichen Verkehrsraum und entscheidet über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Arbeits- und Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum. Sie erteilt ferner Ausnahmegenehmigungen von Verboten bzw. Vorschriften der StVO sowohl für den Individual- als auch für den Güterverkehr sowie Erlaubnisse für übermäßige Straßenbenutzungen für Veranstaltungen und für Großraum- und Schwertransporte. Auch die Erteilung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen ist eine weitere Aufgabe.
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Übergeordnete Dienststellen
BürgeramtLeistungen
- Anträge auf Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen bei Baustellen
- Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
- Einfahrt Fußgängerzone/Handwerkerhotline
- Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen
- Halteverbotszone einrichten
- Handwerkerparkausweis beantragen
- Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")
- Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
- Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
- Sondernutzungserlaubnis für Straßenmusik / Straßenkunst
- Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Formulare und Onlinedienste
-
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO (Baustellen)
- Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte - orangefarbener Parkausweis
- Antrag auf Sonderutzungserlaubnis nach § 16 StrG
- Antrag Halteverbotszone - §45 StVO
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Checkliste zur Beantragung von Maßnahmen im öffentlichen Raum - Baustellen
Checkliste - § 45 StVO