Zur Rückerstattung von Schmutzwassergebühren

Antworten auf die häufigsten Fragen

  • Was sind die Grundvoraussetzungen für eine Rückerstattung des Gartenwassers?
    Installation eines separaten geeichten (Wasser) Unterzählers.
  • Wird der Einbau von der EBK durchgeführt?
    Nein, für alle Aufwendungen wie Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung usw. sind Sie selbst verantwortlich. Eine Verplombung durch die EBK ist nicht erforderlich. Eine Prüfung vor Ort behalten wir uns vor.
  • Wie melde ich meinen Zähler an?
    Mit diesem Formular: Mitteilung über Inbetriebnahme eines privaten (Wasser) Zählers (190 KB).
  • Wie lange ist mein Zähler gültig?
    Die Eichfrist eines Kaltwasserzählers beträgt 6 Jahre – danach wird dieser nicht mehr anerkannt.
  • Die Eichfrist meines Zählers ist abgelaufen – was muss ich tun?
    Lassen Sie den Zähler umgehend austauschen bzw. nacheichen (Eichamt), übersenden Sie uns anschließend ein aktuelles Foto, gerne per Mail an schlegel@ebk-tbk.de. Darauf sollte die Zählernummer, Zählerstand und Eichfrist gut erkennbar sein.
  • Kann das Guthaben der Rückerstattung mit dem Abwassergebührenbescheid verrechnet werden?
    Nein, da es sich um zwei verschiedene Vorgänge handelt ist nur eine Erstattung des Guthabens möglich.
  • Wie hoch ist der Rückerstattungsbetrag für 1m³?
    Die aktuellen Gebühren sind in der Abwassersatzung Stadt Konstanz (266 KB) (AbwS) § 47 zu finden.
  • Ich habe ein Planschbecken/Gartenpool im Garten, kann ich diesen über den Unterzähler befüllen, da ich das Wasser wenn es schmutzig ist zur Gartenbewässerung verwende?
    Nein, Wasser aus Schwimmbecken/Planschbecken oder Gartenpools gilt als Schmutzwasser (Abwassersatzung § 2 Abs. 1), welches in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden muss

Weitere Infos & Formulare

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Bettina Schlegel

+49 7531 996-124
schlegel@ebk-tbk.de