Information zur Ausübung des Wahlrechts

Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,

Sie sind hier zugezogen oder innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?
Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

· Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt zugezogen sind und sich erst nach dem 12.01.2025 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie - sofern Ihre Abmeldung (Kontrollmitteilung) nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem alten Wahlraum wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem alten Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon in Ihrer neuen Gemeinde/Stadt wählen, müssen Sie spätestens bis zum 02.02.2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.

· Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unserer Gemeinde/Stadt liegende Nebenwohnung in der fraglichen Zeit als Hauptwohnung anmelden. Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.

· Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen sind und sich nach dem 12.01.2025 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohnung eingetragen, wenn die neue Wohnung in demselben Wahlkreis wie die alte Wohnung liegt. In diesem Fall ist eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem alten Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
Falls Ihre neue Wohnung jedoch in einem anderen Wahlkreis liegt, können Sie bis zum 02.02.2025 anlässlich Ihrer Ummeldung bei der Meldebehörde schriftlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks beantragen, in dem Ihre neue Wohnung liegt. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gestrichen, in dem Ihre alte Wohnung liegt. Über Wahlkreisgrenzen informiert Sie das Wahlamt.

· Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her in ein Wählerverzeichnis einer Inlandsgemeinde eingetragen worden sind, können Sie schriftlich bis zum 02.02.2025  beim Wahlamt Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen

Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Wahlberechtigt ist,
wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
3. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 23.11.2024 in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche wahlberechtigt, die im Ausland leben (sogenannte „Auslandsdeutsche“); siehe hierzu Nr. 4 oben.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 12.01.2025 bei der Meldebehörde gemeldet sind.

Die Gemeinden/Städte machen spätestens am 30.01.2025 öffentlich bekannt, wo und während welcher allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung
Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.