Grundsteuerbescheide 2025
Stadt und Finanzamt informieren
Am 10. Januar wurden die Grundsteuerbescheide 2025 dezentral von Karlsruhe aus verschickt. Was tun, wenn zum Bescheid Fragen aufkommen?
Wer Fragen zur Zahlung der Grundsteuer hat, findet auf dem Bescheid den Kontakt zur Stadtkasse.
Wurde bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt Konstanz gesetzlich verpflichtet, den Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend anzupassen. Bis dahin sind die festgesetzten Beträge aber erst einmal zu bezahlen. Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Das Finanzamt bittet darum, zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand zu verzichten.
Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert nicht den individuellen Grundstückswert des einzelnen Grundstücks wider. Fragen zum Bodenrichtwert beantwortet der Gutachterausschuss: 07531/900-5000 oder gutachterausschuss@konstanz.de. Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann. Ein einfaches Schreiben ist lediglich in den Fällen ausreichend, in denen einer von mehreren in BORIS BW ausgewiesenen Bodenrichtwerten für das gesamte Flurstück zum Tragen kommt. Wer mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, beim Finanzamt ein qualifiziertes Gutachten einzureichen. Damit der Bodenrichtwert für das Grundstück geändert wird, muss das Gutachten einen um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Wert des Grunds und Bodens nachweisen. Näheres unter grundsteuer-bw.de, Kachel „Einreichen eines Gutachtens“. Wenn das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wird, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden sich unter grundsteuer-bw.de sowie auf dem Beiblatt das dem Bescheid beigefügt wurde.