Wer infolge einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingt seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und keine Vorsorgevollmacht erstellt hat, bekommt im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch das Betreuungsgericht eine Betreuung zur Seite gestellt. Jeder Erwachsene kann selbst im Voraus darüber bestimmen, wer seine Interessen vertreten soll, wenn er dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Eine persönliche Vertretungsbefugnis ist durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung möglich. In einer Patientenverfügung können medizinische Behandlungswünsche festgehalten werden, wenn dies persönlich nicht mehr geäußert werden können.
Es ist zu empfehlen, für das Erstellen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Beratung in Anspruch zu nehmen. Geeignete Beratungsstellen, die auch Vordrucke und Informationsbroschüren zur Verfügung stellen, sind in den weiteren Abschnitten aufgeführt.
Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit dem 01.01.2023 können sich Ehegatten gegenseitig auch ohne eine gemeinsame Vorsorgevollmacht in einer medizinischen Notlage vertreten. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts trat das sogenannte Ehegattenvertretungsrecht in Kraft. Dieses gilt nur im Bereich der Gesundheitssorge. Es ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht und gilt maximal für sechs Monate.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine private Absprache zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Eine Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, wenn die bevollmächtigte Person bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Vollmacht im Original vorweisen kann. Sie kann jederzeit sowohl von Seiten des Vollmachtgebers zurückgezogen
als auch vom Bevollmächtigten zurückgegeben werden.
Neben der besonderen Vertrautheit ist die Eignung der bevollmächtigten Person für die Aufgabe zu bedenken, denn eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht findet nicht statt. Auch können mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden. In der Vollmacht wird festgelegt, für welche Bereiche eine Vertretungsberechtigung besteht. In einem separaten Anhang können Handlungsanweisungen formuliert werden, die persönliche Bedürfnisse und Wünsche beinhalten.
Rechtliche Betreuung/ Betreuungsverfügung
Sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann durch das Betreuungsgericht aufgrund einer psychischen, körperlichen oder geistigen Einschränkung zur Regelung wichtiger Angelegenheiten eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Die Notwendigkeit zur Einrichtung einer Betreuung wird auf Anregung von Dritten vom Betreuungsgericht geprüft. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist.
Das Gericht entscheidet nach Vorlage des Sozialberichts der Betreuungsbehörde, nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen. Es legt die Bereiche fest, für die die Betreuung notwendig ist.
Bis eine Betreuung eingesetzt wird, können aufgrund des langen Vorlaufs der Prüfung und Anhörung einige Wochen bis Monate vergehen. Ist eine schnellere Entscheidung notwendig, kann das Betreuungsgericht im Eilverfahren mit einem ärztlichen Gutachten diesen Prozess verkürzen. Eine rechtliche Betreuung kann auf Antrag über das Betreuungsgericht wieder aufgehoben oder bei Bedarf erweitert werden, wenn sich die Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung ändern. Eine Betreuung kostet Geld. Bei geringem Einkommen und Vermögen übernimmt der Staat die Kosten.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht unterliegt die rechtliche Betreuung einer gerichtlichen Überwachung. Die Wünsche betreuter Menschen sind zentraler Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Damit diese ihre Kontrollaufgabe besser wahrnehmen können, sind rechtliche BetreuerInnen gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig.
Mit einer Betreuungsverfügung kann man Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Man kann die Person und eigene Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei einer Betreuung festlegen. Die Betreuungsvereine beraten bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung und bieten ehrenamtlich tätigen BetreuerInnen eine umfangreiche Unterstützung und Fortbildung sowie individuelle Beratung an.
Form einer Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
In der Regel sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung formfrei. Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung sollten jedoch in schriftlicher Form festgehalten werden, damit diese Willensbekundung eindeutig belegt ist. Vordrucke dazu werden von den Beratungsstellen zur Verfügung gestellt.
In besonderen Fällen verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht, zum Beispiel bei Grundstücks- oder Immobiliengeschäften. Generell ist eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde ratsam, um die Rechtswirksamkeit abzusichern. Bei weitreichenden Rechtsgeschäften kommen so mögliche Zweifel gar nicht erst auf. Wesentlich ist, dass Vollmacht oder Verfügung im Bedarfsfall aufgefunden werden. Sie können bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt oder den Vertretungsbefugten ausgehändigt werden. Als weitere Möglichkeit kann die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
Weitere Informationen und Vordrucke:
Abteilung Altenhilfe und Pflegestützpunkt
Benediktinerplatz 2
78467 Konstanz
Telefon 07531/900-2408, 900-4325, und 900-4326
Termin nach Vereinbarung
Amt für Gesundheit und Versorgung
Betreuungs- und Pflegeangelegenheiten
Scheffelstraße 15, 78315 Radolfzell
Telefon 07531/800-2663 und 07531/ 800-2664
Notare Konstanz
Untere Laube 16, 78462 Konstanz
Telefon 07531/92158-0
Betreuungsgericht
Rheingasse 20, 78462 Konstanz
Telefon 07531/280-0
Bundesnotarkammer
Zentrales Vorsorgeregister
Mohrenstraße 34, 10117 Berlin
Telefon 0800/ 3550500 (gebührenfrei)
www.vorsorgeregister.de
Betreuungsvereine:
Betreuungsverein Bodensee-Hegau e.V.
Brauneggerstraße 44, 78462 Konstanz
Telefon 07531/2844450
Katholischer Verein für soziale Dienste im Landkreis Konstanz (SKM) e.V.
Schulstraße 4, 78462 Konstanz
Telefon 07531/282521-0
Betreuungsverein des Sozialdienstes katholischer Frauen (SkF) Konstanz e.V.
St. Stephansplatz 39a, 78462 Konstanz
Telefon 07531/ 28259-76 oder 07531/ 28259-77
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Behandlungswünsche für eine möglichst genau beschriebene Krankheitssituation festgehalten werden. Sie bietet den Bevollmächtigten, BetreuerInnen, Angehörigen und ÄrztInnen eine wichtige Entscheidungshilfe zur Umsetzung persönlicher Wünsche und Vorstellungen, wenn der betroffene Mensch krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, selbst eine Entscheidung zu treffen oder sich zu äußern.
Aufgrund des Rechts jedes Patienten auf Selbstbestimmung über seinen Körper sind Patientenverfügungen für den behandelnden Arzt bindend. Als Voraussetzung für diese Verbindlichkeit ist wichtig, dass in der Patientenverfügung die konkrete Behandlungssituation eindeutig beschrieben ist, dass die Verfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst wurde und der Patient nicht erkennbar davon abgerückt ist. Daher wird darauf hingewiesen, dass vor Abfassen einer Patientenverfügung eine ausführliche persönliche Auseinandersetzung und Austausch mit Angehörigen, Betreuenden und ÄrztInnen sinnvoll ist. Damit die Patientenverfügung im Bedarfsfall vorliegt, sollte sie den vertretungsberechtigten Personen oder dem Hausarzt ausgehändigt werden.
Weitere Informationen und Vordrucke:
Abteilung Altenhilfe und Pflegestützpunkt
Benediktinerplatz 2, 78467 Konstanz
Telefon 07531/900--2408, 900-4325 und 900-4326
Termin nach Vereinbarung
Hospiz Konstanz e.V.
Talgartenstraße 2, 78462 Konstanz
Telefon 07531/69138-0
Termin nach Vereinbarung