Wo finde ich was? - Hier geht´s zur Quartierskarte!
Wo findet man Läden und Dienstleister, die im Alltag benötigt werden? Sind ÄrztInnen und TherapeutInnen gut erreichbar? Wie weit ist es bis zum nächsten Park?
Diese Fragen stellen sich nicht nur ältere Menschen im Stadtteil. Wenn die Mobilität nachlässt, wird es aber umso wichtiger, dass die wesentlichen Dinge vor Ort sind.
Antworten kann die Quartierskarte geben, die Angebote in etlichen Stadtteilen abbildet.
Die Quartierskarte möchte dazu anregen, mit offenen Augen durch das eigene Quartier zu gehen und sich mit Familie, Freunden und in der Nachbarschaft darüber auszutauschen, wie hier gutes Älterwerden gelingen kann.
Die Quartierskarte bildet die Angebote in vielen Stadtvierteln ab: Paradies und Altstadt, Wollmatingen und Fürstenberg, Allmannsdorf und Staad. Weitere Stadtteile können folgen.
Hier kommen Sie zur Quartierskarte.
Anregungen zur Quartierskarte nimmt gerne entgegen:
Maike Schäberle
Tel.: 07531/ 900-4325
Mail: maike.schaeberle@konstanz.de
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Pflegeunterstützungsgeld
Um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, haben Angehörige das Recht, bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernzubleiben. Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Um die bis zu 10-tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung erfüllen.
Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Vorlage eines ärztlichen Attests zu stellen. Eine entsprechende Mitteilung ergeht umgehend auch an den Arbeitgeber.
Pflegezeit
Beschäftigte haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Pflegezeit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden, um den Einkommensverlust abzufedern.
Ebenso haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Dies ermöglicht die Begleitung des Angehörigen auf seinem letzten Weg, auch wenn sich dieser in einem Hospiz befindet. Eine Pflegestufe ist nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Bei Freistellung besteht gegenüber dem Arbeitgeber eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen.
Um sicherzustellen, dass die Pflegeperson während der Pflegezeit kranken- und pflegeversichert ist, prüft die Krankenkasse, ob ein Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung besteht. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine freiwillige Weiterversicherung notwendig. In diesem Fall kann bei der Pflegekasse des nahen Angehörigen beantragt werden, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags übernommen werden.
Wenn die Pflegeperson mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt, zahlt die Pflegekasse des nahen Angehörigen auch Beiträge zur Rentenversicherung. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, bezahlt die Pflegekasse Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Diese Regelungen gelten für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2.
Familienpflegezeit
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für viele Familien zur Herausforderung. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten sowie auf ein zinsloses Darlehen.
Mit dieser Regelung können Angehörige bis zu 24 Monate lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um die Menschen zu pflegen, die ihnen nahestehen.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Bei Freistellung besteht gegenüber dem Arbeitgeber eine Ankündigungsfrist von 8 Wochen.
Nahe Angehörige
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit besteht für Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten und -gattinnen, LebenspartnerInnen, PartnerInnen einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, LebenspartnerInnen der Geschwister und Geschwister der LebenspartnerInnen.
Landesblindenhilfe
Die Landesblindenhilfe ist als besondere Unterstützung für Blinde vorgesehen und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Es kann von allen als blind geltenden Personen, vollblinden Menschen oder vollblinden gleichgestellten Menschen beantragt werden. Hierzu wird ein Bescheid des Versorgungsamtes (Schwerbehindertenausweis) über die Feststellung des Merkzeichens Bl (blind) benötigt. Bei Pflegebedürftigen im Sinne der Pflegeversicherung wird die Landesblindenhilfe anteilig gekürzt.
Weitere Informationen und Antragstellung:
Landratsamt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Für die Anfangsbuchstaben A –K:
Tel.: 07531/ 800-1172
Für die Anfangsbuchstaben L – Z:
Tel.: 07531/ 800-1175
Sprechzeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag 8.00 – 12.00 und 14.00 – 16.00 Uhr
Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderte sind Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und bei denen infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Beim Vorliegen der Voraussetzungen werden der Grad der Behinderung und folgende Merkzeichen in den Ausweis eingetragen:
• G: die Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt
• aG: außergewöhnlich gehbehindert
• H: hilflos
• B: ständige Begleitung ist notwendig
• Bl: blind
• Gl: gehörlos
• RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
• TBL: taubblind
Je nach Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale können unterschiedliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden wie steuerliche Erleichterungen, unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (auch für die Begleitperson), Befreiung von den Rundfunkgebühren und ermäßigte Eintrittspreise.
Weitere Informationen und Antragstellung:
Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Bürgerbüro Schwerbehindertenrecht
Scheffelstraße 15
78315 Radolfzell
Telefon 07531/800-2610
Sprechzeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag- 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr,
Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung / Telefongebührenermäßigung
Rundfunk, Fernsehen und Telefon stellen für viele ältere Menschen eine wichtige Informationsquelle und eine Verbindung zur Außenwelt dar. Eine Befreiung oder Ermäßigung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren kann erfolgen, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschritten werden und eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen TBl, Bl, RF oder Gl oder
Bezug von Hilfe zur Pflege oder anderer Sozialhilfeleistungen oder
Bezug von Landesblindengeld
Der Antrag auf Befreiung kann nach Bewilligung einer dieser Leistungen online gestellt werden oder formlos per Post unter Angabe der Beitragsnummer mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie an:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Service-Telefon: 01806 999 555 10
Bei der Telekom kann ein Antrag auf Sozialtarif für die Telefongebühren gestellt werden, wenn der Bescheid über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag vorliegt.
T-Punkt
Rosgartenstraße 26
78462 Konstanz
Telefon 07531/15503
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 9:30 - 18:00 Uhr,
Samstag 9:30 - 17 Uhr
Fahrdienst für Behinderte / Freifahrscheine
Ältere Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, können den Fahrdienst für Behinderte in Anspruch nehmen.
Dieser ermöglicht trotz körperlicher Einschränkungen weiterhin Besuche bei Freunden und Bekannten, Einkäufe, Friseurbesuche, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und Ähnliches.
Eine kostenlose Nutzung des Fahrdienstes kann in Anspruch nehmen, wer über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügt und wer
auf einen Rollstuhl angewiesen ist,
ohne Hilfe die Wohnung nicht verlassen oder
ohne fremde Hilfe öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen kann.
Als Nachweis dient ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG oder mit dem Merkzeichen G und einem entsprechenden ärztlichen Attest.
Diese Freifahrscheine gelten nicht für Fahrten zum Arzt und zu anderen therapeutischen Zwecken wie Krankengymnastik oder Ähnliches.
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen in Kopie notwendig:
Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest
Einkommensnachweis (zum Beispiel Rentenbescheid) aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung oder Sozialhilfe
aktueller Bescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege
Mietkostennachweis
Nachweis über Vermögen (zum Beispiel Sparbuch)
Weitere Informationen und Antragstellung:
Landratsamt Konstanz, Kreissozialamt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Telefon 07531/800-1668
Servicezeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag 8 – 12 Uhr und 14 – 16 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Freitag: 8 – 12 Uhr
Fahrdienst für Behinderte in Konstanz:
Deutsche Rotes Kreuz e.V.
Konstanzer Straße 74
78315 Radolfzell,
Telefon 07732/ 94600
Malteser Hilfsdienst
Friedrichstraße 23
78464 Konstanz
Telefon 07531/8104-44
Örtliche Taxiunternehmen
Wohngeld
Wohnen kostet Geld - oft zu viel für diejenigen, die ein geringes Einkommen haben. Deswegen kann in solchen Fällen Wohngeld gewährt werden. Wohngeld können Mieter in Form eines Mietzuschusses und Eigentümer als Lastenzuschuss für den Wohnraum erhalten, den sie entweder allein oder mit ihren Haushaltsmitgliedern bewohnen. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von
• der Personenanzahl
• der Höhe des Einkommens
• der Höhe der zuschussfähigen Wohnkosten
• der örtlichen Mietstufe
Bei Mietern wird die Kaltmiete zuzüglich Umlagen (ohne Heizkosten / Warmwasser) berücksichtigt. Bei Eigentümerhaushalten zählen die Fremdkapitalzinsen und Tilgungsbeträge sowie Pauschalbeträge für Bewirtschaftungskosten als Belastung.
Als Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden, gelten alle Personen, die mit dem Haushaltsvorstand einen gemeinsamen Haushalt führen. Deren gesamtes Bruttojahreseinkommen wird abzüglich bestimmter Beträge als Familieneinkommen zugrunde gelegt. Wohngeld wird allerdings nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt. Die zuschussfähigen Höchstbeträge richten sich nach der örtlichen Mietstufe.
Für die Antragstellung sind in der Regel erforderlich:
• Einkommensnachweis aller Haushaltsmitglieder, wie Rentenbescheide, Jahreszinsbescheinigung vom letzten Kalenderjahr
• Mietvertrag und letzte Mieterhöhung und, falls vorhanden
• Schwerbehindertenausweis
• Nachweis vom Pflegegrad
Weitere Informationen zur Antragstellung:
Sozial- und Jugendamt / Abteilung Wohngeld und Wohnberechtigung
Benediktinerplatz 2
78467 Konstanz
Telefon 07531/900-4025 oder 900-4026
Termine nach Vereinbarung
Wohnberechtigungsschein
Um in eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung einziehen zu können, ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Zur Antragstellung sind Einkommensnachweise (wie Rentenbescheid, Jahreszinsbescheinigung vom letzten Kalenderjahr, Grundsicherungsbescheid) notwendig.
Weitere Informationen zur Antragstellung:
Sozial- und Jugendamt / Abteilung Wohngeld und Wohnberechtigung
Benediktinerplatz 2
78467 Konstanz
Telefon 07531/900-4025 oder 900-4026
Termine nach Vereinbarung
Rente
Für die meisten älteren Menschen stellen Renten die wichtigste Einkommensquelle dar.
Folgende Stellen bieten Hilfe an:
Annahme und gegebenenfalls Unterstützung beim Ausfüllen von Rentenanträgen
Rentenstelle
Sozial- und Jugendamt
Benediktinerplatz 2
78467 Konstanz
Telefon 07531/900-2880
Termin nach Vereinbarung
Rentenberatung und Auskunft zu Rentenangelegenheiten
Deutsche Rentenversicherung
Baden Württemberg
Julius-Bührer-Straße 2, 78224 Singen
Telefon 07731/ 8227-10
Montag bis Mittwoch von 8.00 – 16.00 Uhr,
Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr,
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Eine persönliche oder telefonische Beratung ist auch für gehörlose, hör- oder sprachgeschädigte Menschen möglich.
Es besteht die Möglichkeit einer digitalen Beratung.
GRUNDRENTE
Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben RentnerInnen, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.
Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Dieser ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Plus zur bestehenden Rente. Er wird automatisch zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Die Höhe wird individuell bestimmt.
Weiterführende Informationen:
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Montag bis Donnerstag, 8:00-17.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Telefon 030 221 911001
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung
Montag bis Donnerstag, 7:30-19:30 und Freitag, 7.30-15:30 Uhr
Telefon 0800 1000 4800
Rechtsberatung
Die örtliche Anwaltschaft hat im Rahmen des Beratungshilfegesetzes eine zentrale Beratungsstelle eingerichtet. Dort können sich Menschen mit geringem Einkommen beraten lassen.
Anschrift:
Landgericht Konstanz
Torgasse 6
78462 Konstanz
Zimmer 1.03, 1. Obergeschoss
Sprechzeiten – ohne Voranmeldung: jeden 1. Mittwoch im Monat 13 - 17 Uhr
Anwaltsverein
im Landgerichtsbezirk Konstanz e.V.
Telefon 07731/ 9558550
Weitere Informationen und Termine:
http://www.anwaltverein-konstanz.de
Euro-WC-Schlüssel
Menschen mit Behinderung haben mit einem Euro-WC-Schlüssel Zugang zu den öffentlichen Behinderten-Toiletten in vielen Städten in Deutschland, Österreich, Schweiz und weiteren europäischen Ländern, sowie in Autobahn-Raststätten. In Konstanz kann mit dem Euro-WC-Schlüssel auch das Tor am Strandbad Hörnle geöffnet werden.
Diesen Euro-WC-Schlüssel können Menschen mit Behinderung an der Infothek im Bürgerbüro der Stadt Konstanz für 24,-€ kaufen. Der Schwerbehindertenausweis muss hierfür vorgelegt werden.
Bürgerbüro
Untere Laube 24
78462 Konstanz
Telefon: 07531/ 900-0
Geöffnet:
Montag 7.30 – 17.00Uhr
Dienstag 7.30 – 12.30 Uhr
Mittwoch 7.30 – 18.00 Uhr
Donnerstag 7.30 – 12.30 Uhr (nachmittags nach Terminvereinbarung)
Freitag 7.30 – 12.30 Uhr
Eine weitere Möglichkeit den Euro-WC-Schlüssel zu erwerben ist über die Homepage des Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.