Verpackungssteuer

Ab dem 01.01.2025 gilt in Konstanz eine Verpackungssteuer. Für Einweg-Getränkeverpackungen fallen dann künftig 50 Cent an, ebenso für Einweg-Geschirr und -Verpackungen. Einweg-Besteck wird mit 20 Cent besteuert. Erhoben wird die Steuer ab 2025 überall dort, wo Speisen und Getränke zum Sofortverzehr angeboten werden.

Illustration eines Pizzakartons, eines Kaffeebechers und einer Pommestüte

Hintergrund

Überquellende Mülleimer, weggeworfene Becher, Tüten oder Kartons in den Straßen der Altstadt oder am Ufer. Konstanz ist eine lebendige, gut besuchte Stadt. Der Publikumsverkehr hinterlässt aber auch seine Spuren. Im Schnitt bis zu drei Tonnen Müll holen die Technischen Betriebe während der Sommermonate täglich aus dem öffentlichen Stadtgebiet ab. Dieser öffentliche Müll ist doppelt problematisch, da er in der Entsorgung nicht weiter getrennt werden kann, sondern gesammelt in den Restmüll geht. So findet auch keine Weiterverwertung der Rohstoffe statt. Und wie die Entsorgungsbetriebe stets betonen: Der beste Müll ist der, der gar nicht erst entsteht. Deshalb wird Konstanz die Anreize für Gastronomie und Händler verstärken, auf wiederverwendbare Verpackungssysteme umzusteigen. Die Recup-Becher sind hier ein Beispiel, das schon sehr gut funktioniert.

Tübingen hat es vorgemacht

Der Blick ging in dieser Sache schon seit Längerem nach Tübingen. Die Stadt war mit ihrer Verpackungssteuer Vorreiter und hat inzwischen Erfahrungswerte gesammelt. Am 16. Mai 2024 beschloss der Konstanzer Gemeinderat, dem Beispiel zum Jahreswechsel 2025 mit einer ähnlichen Satzung zu folgen. Für Einweg-Getränkeverpackungen fallen dann künftig 50 Cent an, ebenso für Einweg-Geschirr und -Verpackungen. Einweg-Besteck wird mit 20 Cent besteuert.
 
Der Kniff der Verpackungssteuer: Besteuert wird direkt dort, wo Müll entsteht und die, die besteuert werden, können selbst entscheiden, ob sie die Steuer zahlen oder doch Mehrweg-Alternativen schaffen.

Fragen und Antworten zur Verpackungssteuer

Was wird besteuert?

Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder To-go-Getränk verkauft werden.

Tipp: Die Steuer fällt nicht an bei der Verwendung von Mehrwegverpackungen.

Nicht besteuert werden:

  • Papierservietten
  • Eiswaffeln
  • Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach einem Restaurantbesuch (es wird empfohlen, hierfür umweltfreundliche Materialien zu verwenden)
  • Getränkeverpackungen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen
  • Fälle, in denen die Einwegverpackungen nachweislich zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung (keine Verbrennung!) außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden

Was ist mit essbaren Schalen, Eiswaffeln etc.?

Alles, was grundsätzlich essbar ist, gilt als Lebensmittel und ist damit nicht verpackungssteuerpflichtig.

Steuerpflichtige Verpackungen – was gehört dazu?

(Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig)

Getränke*

Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung inklusive Deckel, wie z.B.:

  • Kaffee- oder Teegetränke
  • Softdrinks

Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

Warmes Essen*

Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für warme Speisen

Verpackungen jeglichen Materials, z.B. aus Polystyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbunde oder anderen Materialen mit oder ohne Deckel, z.B. für Speisen wie:

  • Burger(menüs)
  • Pommes-, Wurst-, Snack
  • Döner
  • Pizza

Einwegtüten/-beutel, Einwickelpapier, Alufolie etc. für warme Speisen, wie z.B.:

  • Papiertüten für z.B. Leberkäswecken, Schnitzelbrötchen, warme Pizzastücke
  • Einpackpapier für Döner, Yufka, Pide, Lahmacun
  • Wrapverpackungen
  • Tüten für Pommes, Falafel

Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

Kalte Speisen*

Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für kalte Speisen, wie z.B.:

  • Boxen für Salat mit Dressing und Besteck
  • Sushiboxen
  • Eisbecher

Tipp: Die klassische Eiswaffel bleibt steuerfrei.

Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

* Für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle, Take away und to go.

Hilfsmittel/Besteck

  • Messer, Gabel, Löffel als Set oder einzeln
  • Trinkhalme
  • Essstäbchen
  • Kaffee- bzw. Teelöffel
  • Dessertlöffel

Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,20 Euro

Gilt die Steuer auch für Tragetüten?

Nein, Tüten sind Tragehilfen und keine Lebensmittelverpackungen.

Was ist mit Einwickelpapier in Metzgereien oder der Papiertüte für Brot und Brötchen beim Bäcker?

Alles, was mit dem Papier eingepackt wird und was die/der übliche KonsumentIn mit nach Hause nimmt und nicht unterwegs verzehrt, führt dazu, dass keine Steuer anfällt. Wird mit dem Papier aber ein Produkt eingepackt, das üblicherweise sofort bzw. unterwegs verzehrt wird, führt dies zu einer Verpackungssteuer. Das Gericht hat hier wie folgt unterschieden: Ändert das Produkt relativ zeitnah seine Konsistenz (auf Deutsch: wird matschig), dann kann der sofortige Verzehr unterstellt werden. Im Zweifelsfall können sich Betriebe an die Kämmerei Abt. Steuern wenden (siehe unten: Ansprechpartner).

Wer muss die Steuer entrichten?

Endverkäufer von Speisen und Getränken, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind und üblicherweise tatsächlich nicht in der Wohnung der Käufer verzehrt werden.

Wann tritt die Steuer in Kraft?

Am 1. Januar 2025.

Ich überlege, ob ich in meinem Betrieb auf Mehrweglösungen umstelle. Wo finde ich Informationen?

Worauf muss ich bezüglich Hygiene achten, wenn ich auf eine Mehrweglösung umsteige?

Was gibt die Stadt für die Stadtreinigung inkl. Entsorgung des Verpackungsmülls jährlich aus?

Für die Stadtreinigung inkl. Papierkorbmüll fielen in den letzten Jahren an:
 
2023:  2.533.676,01 €
2022:  2.312.080,68 €
2021:  2.204.816,87 €
2020:  2.410.866,19 €

Ansprechpartner für Rückfragen