Behindertenbeauftragter
Infos zum Behinderten-Beauftragten in Leichter Sprache (470 KB)
Organisation
- Der Behindertenbeauftragte wird vom Gemeinderat auf fünf Jahre gewählt.
- Er ist ehrenamtlich tätig, dem 2. Beigeordneten direkt unterstellt und nimmt seine Aufgabe weisungsungebunden wahr.
- Ein Beirat unterstützt seine Tätigkeit.
Aufgaben
Der Behindertenbeauftragte
- vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Rat und Verwaltung,
- ist Ansprechpartner der Verwaltung für Belange behinderter Menschen,
- wird bei Planungen der Verwaltung, die Belange behinderter Menschen berühren können, frühzeitig beteiligt und
- berät die Verwaltung bei der Umsetzung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.
Ziele
Der Behindertenbeauftragte soll insbesondere dazu beitragen, dass auf kommunaler Ebene
- die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert wird (§ 6 Abs. 1 LBGG),
- behinderte Menschen nicht benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG, § 6 Abs. 2 LBGG),
- bei Anlagen und Einrichtungen Barrierefreiheit besteht (§ 39 LBO, § 7 LBGG)
- und das Verwaltungsverfahren behindertenfreundlich gestaltet wird (§§ 8 - 10 LBGG).
Tätigkeitsberichte
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetz (GG)
- § 39 der Landesbauordnung (LBO)
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
- Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)
- Richtlinie der Stadt Konstanz für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung