Erweiterte Notbetreuung für Kinder

Kulturministerium erweitert den Personenkreis – Stadt bietet mehr Notbetreuungsplätze an

Spielzeug

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ab Dienstag, den 17. März 2020, die Schließung aller Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Horte und Schulen verfügt. Am 20. April 2020 hat das Kultusministerium seine Vorgaben für die erweiterte Notbetreuung, die ab dem 27. April 2020 in Kraft treten wird, bekanntgegeben. Diese Maßnahme soll die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen und gilt derzeit bis einschließlich Sonntag, den 03. Mai 2020.
 
Demnach können jetzt auch Kinder von Erziehungsberechtigten, die außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen und vom Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind, eine Notbetreuung erhalten. Die Unabkömmlichkeit muss vom Arbeitgeber in Form einer Arbeitgeberbescheinigung (68 KB) bestätigt werden. Zudem müssen die Eltern eine Erklärung abgeben, dass weder eine familiäre noch eine anderweitige Betreuung möglich ist. Diese Regelung gilt auch für selbstständig oder freiberuflich Tätige.


Eine Notbetreuung kann nun erfolgen, wenn

· beide Erziehungsberechtigten – im Fall von Alleinerziehenden der/die Alleinerziehende – in der kritischen Infrastruktur tätig und nicht abkömmlich sind (die genaue Auflistung der kritischen Infrastruktur kann dem Merkblatt (85 KB) zur Notbetreuung entnommen werden)

· beide Erziehungsberechtigten – im Fall von Alleinerziehenden der/die Alleinerziehende – außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit haben und von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind (Arbeitgeberbescheinigung (68 KB) notwendig!) und es keine familiäre oder anderweitige Betreuung gibt. Dies gilt auch für selbstständig oder freiberuflich Tätige.

Darüber hinaus besteht beim Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ (Konstellation: ein Elternteil ist in der kritischen Infrastruktur tätig bzw. hat eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung, der zweite Elternteil nicht) die Möglichkeit diese Eltern Alleinerziehenden gleichzustellen und im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine Notbetreuung zu erhalten. Dabei ist seitens der Corona-Verordnung vorgeschrieben strenge Maßstäbe anzulegen. Schwerwiegende Gründe meint hierbei insbesondere eine schwere Erkrankung oder Krankenhausaufenthalt des mitbetreuenden Partners oder die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 3 (siehe Merkblatt (85 KB)).


Die Notbetreuung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat.

 
Angesichts der Erweiterung der Notbetreuung wird von einer sehr hohen Anzahl an angefragten Notbetreuungsplätzen ausgegangen. Aufgrund der Vorgaben des Landes ist aus organisatorischen und Infektionsschutzgründen dier Zahl der Plätze allerdings begrenzt. Dennoch kann die Zahl von bisher 250 Plätzen nun auf rund 1.200 Plätze erhöht werden.
 
Das Land hat hierzu die Vorgabe gemacht, dass vorrangig die Kinder aufzunehmen sind,

1. bei denen einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 der Landesverordnung tätig und unabkömmlich ist oder
2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder
3. die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Die Umsetzung der erweiterten Notbetreuung erfolgt in enger Abstimmung mit den Trägern der Kindertagesbetreuung in Konstanz.


Anmeldung zur Notbetreuung

Wenn die Erziehungsberechtigten bzw. der/die Alleinerziehende die Voraussetzung erfüllen, so muss für das Kind eine Notbetreuung angefragt werden. Die hierfür notwendigen Formulare (Kitas / Schulen) stehen hier zum Download bereit. Das Kita-Formular muss zusammen mit der Arbeitgeberbescheinigung ausgefüllt in der jeweiligen Kita, die das Kind besucht, abgegeben werden. Die Kitas haben auch Formulare, die vor Ort ausgefüllt werden können. Für die Schulen gilt dasselbe Verfahren, die Abgabe erfolgt in den Schulsekretariaten.

Formular Notfallbetreuung Kitas.pdf (78 KB) (80 KB)
Formular Notfallbetreuung Schulen.pdf (79 KB) (228 KB)
Arbeitgeberbescheinigung (68 KB)

Wie geht es nach der Anmeldung weiter?

Die Eltern erhalten durch ihre Kita eine Zusage oder eine Absage, sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie bekommen dabei auch Auskunft über das weitere Vorgehen. Für Schulkinder erfolgt die Zu- oder Absage über eine Notbetreuung durch die Schule.

Im Bereich der Kitas wird es nicht möglich sein, alle Kinder, die einen Notbetreuungsplatz erhalten, direkt am 27.04. in die Einrichtung aufzunehmen. Der Aufnahmezeitpunkt wird durch die jeweilige Einrichtungsleitung in Absprache mit den Eltern festgelegt. Dieser ist abhängig von der Anzahl gleichzeitig aufzunehmender Kinder, einer möglichen Priorität (siehe oben) und dem individuellen Bedarf des Kindes im Hinblick auf die notwendige Eingewöhnungszeit.

Gleiches Verfahren in der Kindertagespflege
 
Dieses Verfahren gilt auch für Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege betreut werden. Auch sie müssen den Antrag stellen und werden von ihren Tagesmüttern oder Tagesvätern über das weitere Vorgehen informiert.


Kontakt

Fragen zur Notbetreuung in Kitas und der Tagespflege können durch die Kita-Vormerkung unter den Nummern 07531 / 900-2618 oder 900-2483 beantwortet werden.
 
Fragen zur Notbetreuung in Schulen bis einschließlich zur 7. Klasse können durch die jeweilige Schule beantwortet werden. Darüber hinaus ist das Amt für Bildung und Sport unter der Nummer 07531/900-2907 erreichbar.

(Erstellt am 22. April 2020 08:38 Uhr / geändert am 05. Mai 2020 16:10 Uhr)