Verbot von Feuerwerkskörpern an Silvester und Neujahr 2019
In der Altstadt und im Gebiet Stadelhofen sowie in der Umgebung vom Konzil dürfen an Silvester keine Feuerwerkskörper gezündet werden
Das gesetzliche Abbrennverbot für Feuerwerkskörper gilt fast ganzjährig, vom 2. Januar bis zum 30. Dezember. Grundsätzlich ist Feuerwerk also nur an Silvester und Neujahr zulässig. Aber: In der Konstanzer Altstadt (Geltungsbereich siehe Plan) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, zum Beispiel Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) auch am 31. Dezember und 1. Januar verboten. Grundlage hierfür ist ein Beschluss des Gemeinderats vom 23. März 2011 und die zugehörige Allgemeinverfügung.
Für alle Stadtteile gilt: Das Abbrennen sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wie zum Beispiel an der hölzernen Bethalle bei der Lorettokapelle, ist verboten. Wer diese Verbote missachtet, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen. Zudem sollten nur in Deutschland zugelassene, sichere Feuerwerkskörper verwendet werden, um die Gefahr für sich und andere so gering wie möglich zu halten. Der Umwelt zuliebe bitte die leeren Feuerwerksbatterien und Verpackungsmaterialien einsammeln und ordnungsgemäß entsorgen.