Städtebauliche Entwicklungskonzepte
Nachdem 2017 ein Tourismuskonzept als strategisches Handlungsprogramm mit vertiefender Potenzialanalyse im Beherbergungsmarkt für die Stadt Konstanz von der Marketing- und Tourismusgesellschaft GmbH (MTK) beauftragt wurde, beschloss der Gemeinderat im Juli 2018 die grundsätzliche Weiterentwicklung des Tourismusstandortes Konstanz gemäß der Studie von ProjectM mit den im „Arbeitskreis Tourismusstudie“ beschlossenen Änderungen. Demnach gilt Szenario 2 als maßgebend, wonach zu den im Jahr 2017 bereits bekannten Kapazitätserweiterungen bis zum Jahr 2026 maximal 900 zusätzliche Betten in maximal vier weiteren Hotels entstehen sollen.
Um die hierfür qualitativ geeigneten Standorte zu identifizieren, wurde ProjectM ebenfalls damit beauftragt, vorliegende Planungen und geeignete Grundstücke für Hotelprojekte, welche die qualitative, künftige Entwicklung des Tourismusstandorts Konstanz fördern, zu bewerten. Die anhaltend hohe Nachfrage von Investoren nach Hotelprojekten, insbesondere in den Gewerbearealen der Kernstadt, machte darüber hinaus eine konkrete planungsrechtliche Steuerung der Hotelnutzung erforderlich, um die bereits im Gewerbeflächenkonzept konstatierten städtebaulich nachteiligen Entwicklungen regulieren zu können. Anfang 2021 wurde die Untersuchung von ProjectM hierzu schließlich ergänzt um die Plausibilisierung eines Ausschlussbereichs, in dem künftig keine weiteren Hotelprojekte realisiert werden sollen.
Mit dem Beschluss der Konzeption ebenfalls als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr.11 BauGB durch den Gemeinderat im Juni 2021 wurde eine wichtige planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung von Hotelausschlüssen in Bebauungsplänen geschaffen.
Link zum Ratsbeschluss vom 24.06.2021
Nachdem der Gemeinderat bereits im Mai 2015 grünes Licht gab für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Entwürfen der Konzepte zur Entwicklung der Gewerbeflächen, des Einzelhandels sowie der Vergnügungsstätten, wurden die drei Werke mit ihren engen Wechselwirkungen auf räumlicher und planungsrechtlicher Ebene im Oktober 2018 zusammen als „städtebauliche Entwicklungskonzepte" im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch verabschiedet.
Die Verfügbarkeit von erschlossenen und planungsrechtlich gesicherten Industrie- und Gewerbeflächen für innerstädtische Betriebsverlagerungen und mögliche Ansiedlungsfälle stellt eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche, zukunftsorientierte kommunale Gewerbeflächenpolitik. Jedoch sind aufgrund der geographischen Lage freie Gewerbeflächen in Konstanz jedoch knapp.
Für die im Entwurf des Gewerbeflächenkonzeptes vorgeschlagene Umnutzung des Verkehrslandeplatzes als zusätzliche Flächenoption mussten vertiefende Fachgutachten (s.u.) angefertigt, sowie eine Alternativenprüfung durchgeführt werden. Durch einen gemeinsam mit der Luftfahrtbehörde entwickelten „Flächenkompromiss" unter Beibehaltung der Landeplatzfunktion, wurden auch hierzu in gleicher Sitzung die Weichen zur künftigen Entwicklung vom Gemeinderat gestellt. Dabei können sowohl die Interessen der Landeplatznutzer, als auch die wirtschaftlichen Interessen der Stadt berücksichtigt werden.
Doch auch wenn am Verkehrslandeplatz mittelfristig 5,6 Hektar und am Hafner langfristig rund 12 Hektar Nettobauland zur Verfügung gestellt werden sollen, ist der gutachterlich ermittelte Flächenbedarf bis 2030 durch das geplante Angebot nicht vollständig zu decken. Vor diesem Hintergrund wird im Gewerbeflächenkonzept (3,9 MB) eine noch stärkere Ausrichtung auf flächeneffiziente Betriebsformen, ein engeres Branchenprofil sowie die regionale Kooperation festgeschrieben.
Das zeitgleich verabschiedete Einzelhandelskonzept (7,3 MB)sichert die bisherige räumliche Steuerung des Einzelhandels auf Basis einer Aktualisierung. Die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen erfolgt künftig über Festlegungen zu den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt sowie über eine für Konstanz spezifische Sortimentsliste. Damit sollen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungsbereiche sowie die verbrauchernahe Versorgung gesichert werden.
Im Vergnügungsstättenkonzept (5,6 MB)schließlich erfolgt über die Ausweisung von Zulässigkeitsbereichen eine ebenfalls ortsspezifische räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Diese sind als regelmäßig zulässige Nutzungen im gesamten Stadtgebiet ausgeschlossen und nur im abgegrenzten Zulässigkeitsbereich Gewerbegebiet Oberlohn sowie im zentralen Versorgungsbereich Innen-/ Altstadt ausnahmsweise zulässig, in letzterem jedoch kein Rotlichtgewerbe.
Hier können Sie die Broschüre "Städtebauliche Entwicklungskonzepte" (2,6 MB) herunterladen.