Corona-Verordnung für Sportstätten

Sportboothäfen, Häfen, Flugplätze und Freiluftsportanlagen sind wieder geöffnet

Das Kultus- und Sozialministerium haben am 10. Mai 2020 die neue Corona Verordnung Sportstätten erlassen, die mit dem 11. Mai in Kraft trat. Sie regelt Art und Umfang des erlaubten Betriebs von Sportstätten. Sportboothäfen, Häfen, Flugplätze und Freiluftsportanlagen sind wieder geöffnet
 
Voraussetzung für den Trainingsbetrieb auf den Sportstätten
Der zulässige Freiluftsportanlagenbetrieb ist auf Trainings- und Übungszwecke beschränkt. Während des gesamten Trainingsbetriebes muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden.
 
Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen ist jeweils eine Trainingsgruppe von maximal fünf Personen pro 1.000 Quadratmeter zulässig. Zum Beispiel dürfen auf einem durchschnittlichen Fußballfeld von 7.000 Quadratmeter sich maximal 35 Personen aufhalten. Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits zu Hause umziehen. Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme von Toiletten geschlossen. Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Grundsätze des Infektionsschutzes verantwortlich ist.
 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an Trainings- und Übungsmaßnahmen sind Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder Symptome aufweisen. Die Namen aller TeilnehmerInnen sind für jede Trainings- und Übungseinheit zu dokumentieren, um eine schnelle Nachverfolgung sicherzustellen.
Auch bei allen frei zugänglichen Sportgeräten im öffentlichen Raum, zum Beispiel Trimm-Dich-Geräte, dem Parcours am Europahaus oder Tischtennisplatten, müssen die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.
 
Sportboothäfen und Häfen
Ab dem 11. Mai sind außerdem Sportboothäfen und Häfen unter Berücksichtigung der Hygieneregeln wieder für den Betrieb zugelassen. Das Aus- und Einlaufen von Booten ist ebenfalls wieder erlaubt.
 
Weiterhin geschlossen
Geschlossen bleiben bis mindestens 24. Mai weiterhin Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, Sporthallen und andere geschlossene Räume.
 
 
Die vollständige Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zu den Sportstätten gibt es hier. 

(Erstellt am 14. Mai 2020 10:43 Uhr / geändert am 15. Mai 2020 17:40 Uhr)