Betrieb von Sportboothäfen
Aktueller Stand der Regelung während Corona-Pandemie
Die Corona-Verordnung regelt, dass vorerst bis zum 3. Mai der Betrieb von Sportboothäfen untersagt ist. Das gilt, soweit die Benutzung nicht zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist. Ein Ein- bzw. Ausfahren aus den Häfen zu Sport- und Freizeitzwecken ist jedoch vorerst untersagt.
Bojenfelder oder Liegeplätze, die von einer öffentlichen Fläche aus zugänglich sind, sind keine Hafenanlagen und fallen nicht unter das Nutzungsverbot. Ein Befahren des Bodensees von diesen Plätzen bleibt möglich. Auch privates Einwassern außerhalb eines Hafens (z.B. von Trockenliegeplätzen oder von öffentlich zugänglichen Uferbereichen aus) ist möglich. Kanus, Kajaks, Surfbretter und Stand-Up-Paddeling können genutzt werden. Für Wassersportvereine gilt ergänzend § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Corona-VO, wonach das Vereinsgelände als Sportstätte vorerst bis zum 3. Mai nicht genutzt werden darf. Von hier aus dürfen also keine Boote oder andere Wassersportgeräte auf den See fahren.