Nicht mehr verkehrssicherer Bergahorn muss entfernt werden
Notfällung eines Baumes auf dem Büdingen-Areal
Der Eigentümer des Büdingen-Areals hat bei der Stadtverwaltung am 16.04.2020 beantragt, einen Bergahorn notfallmäßig auf dem Grundstück zu beseitigen. Unter Beifügung eines detaillierten Sachverständigengutachtens zur Stand- und Bruchsicherheit des Bergahorns hat er die unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben dargestellt. Nach der Baumschutzsatzung (BSS) steht der Bergahorn grundsätzlich unter dem Schutz der Baumschutzsatzung. Im Einzelfall kann das zuständige Amt für Stadtplanung und Umwelt eine Befreiung erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und der Mangel nicht mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist.
Anlässlich der Besichtigung durch den städtischen Baumsachverständigen zusammen mit einem Gartenbauer des Grundstückseigentümers und dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Verkehrssicherheit von Bäumen, Fa. arborica-Pehr - zuletzt am 20.04.2020 - wurde festgestellt, dass sich der Bergahorn verstärkt in Richtung Säntisstraße 5 neigt. Aktuelle Zugversuche haben gezeigt, dass die Standsicherheit nicht mehr gegeben ist und eine akute Windwurf-Gefahr besteht. Ein weiteres Zuwarten ist nicht mehr möglich, um der unmittelbar bevorstehenden Gefahr zu begegnen. Da die Neigung des Baumes auffällig und in Kombination mit den Aussagen des Gutachtens zum Hallimaschbefall am Stammfuß der akute Handlungsbedarf nachvollziehbar gegeben ist (angrenzendes Wohnhaus), wurde die Befreiung unverzüglich erteilt.
Im Rahmen des Ortstermins wurden vom zuständigen Landratsamt Konstanz, Amt für Baurecht und Umwelt, die Ausnahmetatbestände von § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 c) (Schnittverbotszeit) sowie 44 (Ruhe- und Lebensstätten) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geprüft und dem Vorhaben vorab zugestimmt.
Der vom NABU gemeldete Schwarzmilan-Horst im Park befindet sich ca. 90-100 m entfernt und ist von einer weiteren Baumgruppe abgeschirmt. Die Brut hat offenbar noch nicht begonnen, das Nest ist noch nicht besetzt, der Milan konnte aber angetroffen werden. Um eine mögliche Störung für den Milan zu minimieren, wurde vereinbart, dass die Fällung möglichst schnell erfolgt und maximal einen halben Tag dauern soll. Dabei ist der Baum mit einem Hubsteiger stückweise abzuseilen. Es soll versucht werden, mit der Elektromotorsäge die Lärmbelästigung gering zu halten.
Nach § 8 Abs. 2 BSS wurde dem Eigentümer des Grundstücks für jeden entfernten Baum die Ersatzpflanzung eines neuen Baumes auferlegt. Bäume als Ersatzpflanzung müssen bereits eine bestimmte Mindestgröße besitzen; in der Regel sollen standortgerechte Bäume derselben oder einer gleichwertigen Art gepflanzt werden.