Verleihsystem für Elektroroller
Fußgängerzonen sind tabu für die E-Scooter
Ab 29. September 2020 kann man sich auch in Konstanz E-Tretroller ausleihen. Die E-Scooter sind in Deutschland laut Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) seit vorigem Sommer erlaubt. Zum Start stellt ein Betreiber insgesamt 120 Roller an den Konstanzer Mobilpunkten zur Weiterfahrt ab.
Laut der eKF-Verordnung können die angebotenen Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden. Das Verleihsystem läuft über eine gleichnamige App des Betreibers. Interessierte Nutzer müssen sich in der App registrieren, um die Scooter ausleihen zu können. Sie zeigt an, wo in der Stadt E-Scooter abgestellt sind und in welchen Bereichen sie genutzt werden können. Wer einen Scooter ausleihen will, muss seinen Namen, Telefonnummer und Mailadresse angeben. Am Scooter ist ein QR-Code angebracht, der zum Start der Fahrt mit dem Handy gescannt werden muss. Ein Führerschein ist für eine Fahrt mit dem E-Scooter nicht notwendig.
Den Städten selbst sind, was die Zahl der Betreiber und der angebotenen Scooter angeht, laut Verordnung die Hände gebunden. Der Gesetzgeber sieht in den Rollern eine Ergänzung zu den umweltfreundlichen Verkehrsmitteln. Einfluss nehmen kann eine Stadt hingegen auf die Bereiche, in denen die Scooter nicht fahren dürfen. Auch muss sich der Anbieter regelmäßig mit der Stadt darüber abstimmen, auf welchen Flächen in der Nähe von ÖPNV-Stationen (Bahnhöfen, Bushaltestellen) die E-Tretroller aufgestellt werden sollen. Die Stadt Konstanz hat geregelt, dass die Fußgängerzonen tabu sind für die E-Scooter – die Freigabe für das Fahrrad in Fußgängerzonen gilt nicht für E-Scooter.
Weiterhin hat die Stadt Konstanz Flächen festgelegt, in denen eine Mietzeit nicht beendet werden kann. Damit soll verhindert werden, dass in den so genannten No-Parking-Zones wie im Uferbereich, in der Alstadt und am Friedhof die E-Roller abgestellt werden. Ist das dennoch der Fall, laufen Mietzeit und Miekosten weiter, was für den Nutzer entsprechend teuer werden kann. Für NutzerInnen bedeutet das, dass sie in einem solchen Bereich den Mietvertrag technisch nicht beenden können – stellen sie den Roller trotzdem in einer der „Verbotszonen“ ab, laufen Mietzeit und Mietgebühr weiter.
Außerdem hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass die E-Tretroller so aufgestellt werden, dass keine anderen VerkehrsteilnehmerInnen (insbesondere keine FußgängerInnen sowie Personen mit Mobilitätseinschränkungen) behindert werden, der freibleibende Gehweg muss mindestens 1,60 Meter breit sein. Im Bereich von Bushaltestellen ist ab der Bus-/ Bordsteinkante ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten.
Nun ist abzuwarten, wie das Angebot in Konstanz ankommt. Auf Betreiberseite rechnet man mit einer regen Nachfrage, zumindest hat bereits ein weiterer Betreiber sein Interesse am Standort Konstanz bekundet.