Brandschutz-Hinweise (1)

Lagerungen von Gegenständen in Garagen

Grafik mit Konstanzer Stadt-Silhouette und Text "Konstanz informiert"

Nach § 1 Abs. 5 der Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung – GaVO) dient ein Garagenstellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen. Aus diesem Grund sollten Garagen nicht für eine andere Nutzung zweckentfremdet werden.
 
Kleingaragen
Eine Kleingarage ist gemäß GaVO eine Garage mit einer Nutzfläche von bis zu 100 m². In diesen Garagen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen und in bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden.
 
Mittel- und Großgaragen
Mittel- und Großgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m². Hier ist es untersagt, Kraftstoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen zu lagern. Andere brennbare Gegenstände dürfen in Mittel- und Großgaragen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen. Dies kann z.B. ein Satz Reifen, ein Gepäckträger oder eine Dachbox sein. Fahrräder können ebenfalls bedenkenlos abgestellt werden.

(Erstellt am 31. Oktober 2024 11:05 Uhr / geändert am 31. Oktober 2024 11:09 Uhr)