Lichtraumprofile freihalten

Grünrückschnitte im Straßenraum erforderlich

Manchmal ragen Äste, Sträucher und andere Anpflanzungen in öffentliche Straßen oder auf Geh- und Radwege. So behindern sie den fließenden Verkehr, aber auch FußgängerInnen auf den Gehwegen. Im ungünstigsten Fall kommt es zu einer Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit.
 
EigentümerInnen von Grundstücken sind ganzjährig verpflichtet, störende Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. So wird die Sicherheit für alle VerkehrsteilnehmerInnen gewährleistet und Schadenersatzansprüche werden vermieden. Das ist kein reines Thema der Frühlings- und Sommermonate, sondern auch in den kalten Jahreszeiten, zum Beispiel bei Schneelasten, relevant. Notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen dürfen sogar während des allgemein gültigen Schnittverbotes von März bis September, unter größter Rücksichtnahme auf brütende Vögel, erfolgen.
 
Ganzjährig sollten folgende Lichtraumprofile frei bleiben: An Straßen darf der Bewuchs bis zu einer Höhe von 4,50 m und an Rad- und Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht in öffentliche Straßen und Wege hineinragen. Unabhängig vom Lichtraumprofil ist im Bereich von Straßenlaternen und Verkehrszeichen der Bewuchs so weit zurückzuschneiden, dass diese ihre Funktion erfüllen und rechtzeitig wahrgenommen werden können. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht gewährleistet ist. Dortige Anpflanzungen dürfen nicht höher als 0,80 m sein.
 
Die Verwaltung bittet darum, Bäume und Anpflanzungen rechtzeitig zurückzuschneiden und ganzjährig freizuhalten.

(Erstellt am 15. November 2024 15:32 Uhr / geändert am 15. November 2024 15:33 Uhr)