Verbot von Feuerwerkskörpern an Silvester und Neujahr 2025
In der Altstadt und im Gebiet Stadelhofen sowie in der Umgebung vom Konzil dürfen an Silvester keine Feuerwerkskörper gezündet werden
Wie in den Jahren zuvor, dürfen in der Altstadt, in Stadelhofen sowie in der Umgebung vom Konzil auch zum Jahreswechsel keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
Das gesetzliche Abbrennverbot gilt fast ganzjährig, immer vom 2. Januar bis zum 30. Dezember. Grundsätzlich ist Feuerwerk also nur an Silvester und Neujahr zulässig. Aber: In Teilen der Konstanzer Altstadt (östlich der Laube) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 auch am 31. Dezember und 1. Januar verboten. Grundlage hierfür sind ein Beschluss im Gemeinderat vom 24. März 2011 und die zugehörige Allgemeinverfügung.
Für alle Stadtteile gilt: Das Abbrennen sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wie z.B. an der hölzernen Betshalle bei der Lorettokapelle, ist verboten. Wer diese Verbote missachtet, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € rechnen. Generell sollte nur in Deutschland zugelassenes, sicheres Feuerwerk verwendet werden. Der Umwelt zu Liebe: Nach dem Feiern abgebranntes Feuerwerk und Verpackungsmaterialien bitte ordnungsgemäß entsorgen.
Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk
Diese Kategorie bezieht sich auf das klassische Silvesterfeuerwerk. Kat2 Artikel dürfen ab dem 18. Lebensjahr und nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember erworben werden. Darunter fallen z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.