Zweckentfremdungssatzung greift

Zahlen belegen Wirksamkeit des Instruments – Stadt prüft Kauf des leerstehenden Gebäudes in der Markgrafenstraße

Seit Inkrafttreten der Zweckentfremdungssatzung im März 2015 wurden in 132 Fällen ein förmliches Verfahren eröffnet. Dies führte dazu, dass bislang 82 Wohneinheiten wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt worden sind. Nach Erfüllung weiterer erlassenen Anordnungen werden zusätzlich 27 Wohneinheiten ebenfalls dem Wohnungsmarkt zugeführt. Darüber hinaus wurden in über 1.000 Telefonaten, E-Mails und persönlichen Gesprächen mit den Eigentümern von Wohnraum auf die geltende Zweckentfremdungssatzung verwiesen. In vielen dieser Fälle konnte so ein Leerstand verhindert werden.
 
Einen Sonderfall bildet die Immobilie in der Markgrafenstraße, die am Wochenende besetzt wurde. Hier waren die Verwaltung und die Gerichte schon länger aktiv. „Ich verstehe den Unmut der Demonstranten wegen des Leerstands des Gebäudes. Auch ich bin sehr verärgert, dass das Gebäude schon so lange leer steht und dem Wohnungsmarkt entzogen ist. Allerdings handelt es sich hier wohl nicht um eine Spekulationsmaßnahme, sondern um einen komplizierten Einzelfall. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir leider keine Details hierzu öffentlich machen. Nachdem wir mit den rechtlichen Mitteln bisher nicht weiter gekommen sind, prüfen wir nun den Kauf der Immobilie durch die Stadt oder ihre Wohnungsbaugesellschaft“, erklärt Oberbürgermeister Uli Burchardt.
 
Zum Verfahren weist das Baurechts- und Denkmalamt (BDA) darauf hin, dass es bereits am 16.04.2018 nach Durchführung des entsprechenden Vorverfahrens eine förmliche Instandsetzungsanordnung gegen den betroffenen Eigentümer erlassen hat. Einen dagegen erhobenen Widerspruch wies das BDA mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2018 zurück. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat im Anschluß mit Urteil vom 26.06.2019 eine hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig.
 
Seitens des BDAs wurde nach weiterer Verschlechterung des baulichen Zustands des Gebäudes zwischenzeitlich ein Vollstreckungsverfahren gegen den Eigentümer eingeleitet. Zur Umsetzung der Instandsetzungsanordnung liegt eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung vor.
 

(Erstellt am 20. Juli 2020 16:38 Uhr / geändert am 30. Juli 2020 17:05 Uhr)