Coronavirus
Die aktuelle Situation in Konstanz und alle wichtigen Hinweise
Auch das Gesundheitsamt des Landratsamtes Konstanz informiert fortlaufend über den aktuellen Stand zum Coronavirus: https://www.lrakn.de/coronavirus
INFOTELEFONE:
· Bürgertelefon des Gesundheitsamtes im Landratsamt Konstanz: 07531/800-7777 (Mo bis Fr, 9 -12 Uhr und 14 -16 Uhr; Sa 13-16 )
· Infotelefon des Landesgesundheitsamtes: 0711/904-39555 (täglich 9-17 Uhr)
Corona-Hotline des Landes auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch: 0711/410-11160 (Mo bis Fr 9-17 Uhr)
Corona information in other languages
Aktuelles
Ab dem 19. Dezember: Neue Besucherregelung im Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz
Ab dem 19. Dezember gilt in den Akutkliniken des Gesundheitsverbunds Landkreis Konstanz (GLKN) wieder die 1-1-1 Regelung. Das bedeutet: Es ist pro Tag ein Besucher pro Patient erlaubt. Besucher müssen einen Nachweis über einen aktuellen negativen Schnelltest oder einen negativen PCR-Test vorlegen. Teststationen gibt es an den Kliniken Konstanz und Singen vor Ort. Das Tragen einer FFP-2 Maske ist im gesamten Klinikum, also auch im Krankenzimmer, vorgeschrieben. Das gilt auch für die Zentrale Notaufnahme oder für die Sprechstunden. Da die Besuchszeiten an den einzelnen Häusern variieren, sind diese am besten vor Ort zu erfragen.
In allen besonderen Fällen, beispielsweise bei Patienten in Palliativsituationen oder bei Sterbenden, sind Besuche nach vorheriger Absprache auch außerhalb der Besuchszeiten möglich. Werdende Mütter dürfen weiterhin eine feste Begleitperson in den Kreißsaal mitbringen. Vom Besuch ausgeschlossen sind Menschen, bei denen ein unwiderlegter Verdacht auf eine Covid 19-Erkrankung besteht.
Hintergrund für die Rückkehr zur 1-1-1 Besucherregelung ist das aktuelle Infektionsgeschehen mit den stark gestiegenen Zahlen an Atemwegsinfekten verschiedenster Art. Die neue Regelung dient dem Schutz der Patienten sowie des Personals. Die Klinikleitung bietet für diese Maßnahme um Verständnis.
Bitte beachten: Das Betreten der Kliniken ist ausschließlich über die zentralen Haupteingänge gestattet. Weiterhin gilt die Einhaltung der Abstandsregel, Hände sind beim Betreten der Kliniken zu desinfizieren.
Ältere Meldungen zum Coronavirus
Update 03.05.
Neue Regeln zur Absonderung
Die neue Corona-Verordnung Absonderung (150 KB) ist seit 3.5. in Kraft.
Die Absonderungspflicht endet (bei 48-stündiger Symptomfreiheit) fünf Tage nach dem Erstnachweis. Eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich. Die Ortspolizeibehörden stellen für neue Infektionsfälle KEINE Bescheinigungen mehr aus.
Weitere Informationen unter:
Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
CoronaVO Absonderung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
Update 03.04.
Neue Corona-Verordnung
Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten. Hier geht es zu den aktuellen Regelungen.
Maskenpflicht in Verwaltungsgebäuden und Kultureinrichtungen
In den städtischen Dienstgebäuden sowie in den Konstanzer Kultureinrichtungen – städtische Museen, das Kulturamt mit dem Kulturzentrum, die Stadtbibliothek, das Theater und die Philharmonie – gilt zunächst bis Ende April beim Betreten weiterhin eine Maskenpflicht.
Update 11.03.
Entschädigung bei Quarantäne: Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Hier gibt es die vollständige Pressemitteilung. (323 KB)
Weitere Infos zum Entschädigungsverfahren gibt es auch auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg.
Update 03.03.
Das gilt für den Publikumsverkehr in den Verwaltungsgebäuden
Für den Publikumsverkehr und BesucherInnen in den Verwaltungsgebäuden gilt bis 19.03.2022 die 3G-Regel, zusätzlich müssen FFP2-Masken getragen werden.
Update 23.02.
Das gilt an Fasnacht 2022
Ein Übersicht zu Glasverbot, Sperrzeiten, Regeln in der Gastronomie und zu den Öffnungszeiten der Verwaltungsgebäude gibt es hier.
OB Burchardt zur Fasnacht
Update 28.01.
Seit heute gilt eine angepasste Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Es gilt aktuell die Alarmstufe I.
Das Tragen einer FFP2-Maske ist nun auch im ÖPNV verpflichtend.
Die bislang geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkungen für Nichtimmunisierte fallen weg.
Weitere Änderungen:
Gastronomie: Der Zutritt ist mit 2G möglich. Es gilt wieder die normale Sperrzeit.
Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Einzelhandel: Der Zutritt ist mit 3G möglich. (Für Ladengeschäfte der Grundversorgung gibt es weiterhin keine Vorgaben.)
Update 17.01.
Im Landkreis Konstanz wurde der maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Somit gelten ab Montag, 17. Januar 2022, im Landkreis Konstanz Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen, wie sie in § 17a Abs. 2 CoronaVO konkretisiert sind.
Die amtliche Bekanntmachung ist unter https://www.lrakn.de/,Lde/service-und-verwaltung/oeffentliche+bekanntmachungen/bekanntmachungen/oeffentliche+bekanntmachung+ueberschreiten+der+sieben-tage-inzidenz+von+500+im+landkreis+konstanz_+geltende+massnahmen+ab+dem+17_01_2022 veröffentlicht.
Update 12.01.2022
Ab heute gilt eine angepasste Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg (513 KB).
Eine Übersicht der neuen Regelungen:
Die Alarmstufe II bleibt bis 01.02.2022 (unabhängig von der aktuell niedrigeren Hospitalisierungsrate) bestehen.
Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht ab 18 Jahren in den unter § 3 genannten Bereichen.
Die Sperrzeit in der Gastronomie wird angepasst. Sie gilt nun von 22.30 bis 6 Uhr (statt bislang bis 5 Uhr).
Update 27.12.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 27. Dezember 2021 in Kraft.
Hier eine Übersicht zu einigen Regelungen:
FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen
In Innenbereichen mit Maskenpflicht sollen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Ausnahmen von 2G+ (§ 4)
Immunisierte (also Personen mit vollständiger Grundimpfung und Genesene) sind zwar weiterhin vom „Plus“ ausgenommen, allerdings nun nur noch, sofern die vollständige Grundimpfung bzw. Genesung nicht länger als 3 Monate her ist (bislang 6 Monate) – danach benötigt man den Nachweis über eine Auffrischungsimpfung (Booster) oder alternativ bei 2G+ einen Test für den Zutritt zu bestimmten Bereichen.
Private Zusammenkünfte (§ 9)
Sobald Nichtimmunisierte teilnehmen, darf max. 1 Haushalt mit zwei Personen eines weiteren Haushalts zusammenkommen. Bei der Teilnahme ausschließlich Immunisierter (bzw. Personen mit Impfhinderungsgründen) gilt innen max. 10 Personen, im Freien max. 50 Personen. Kinder unter 14 Jahren zählen in beiden Konstellationen nicht mit.
Veranstaltungen (§ 10)
Gleiche Beschränkungen wie bisher, allerdings nur noch max. 500 Besucher
Gastronomie und Vergnügungsstätten (§ 16)
Die Sperrzeit tritt bereits um 22.30 Uhr ein, in der Silvesternacht um 01.00 Uhr. Für private Feierlichkeiten in der Gastronomie (z.B. Geburtstag oder Hochzeiten) gilt die Personenbeschränkung, dass max. noch 10 Personen miteinander feiern dürfen.
Hier geht es zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Update 21.12.
Auffrischungs-/Booster-Impfungen jetzt schon ab 3 Monaten möglich
In der 16. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung empfiehlt die STIKO allen Personen im Alter ab 18 Jahren eine COVID-19-Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zur vollendeten Grundimmunisierung. Weitere Infos gibt es hier.
Update 16.12.
Antrag auf eine Absonderungsbescheinigung gemäß § 7 Corona-Verordnung Absonderung
Eine Bescheinigung können nur noch solche Personen erhalten, die nachweislich infiziert, haushaltsangehörige oder enge Kontaktpersonen sind bzw. waren.
Die Stadt Konstanz kann eine Bescheinigung ggf. nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Konstanz ausstellen.
Die Bescheinigung hat nicht die Funktion, den Quarantänezeitraum zu bestimmen!
Dieser ergibt sich aus der Corona-VO Absonderung.
Wo beantrage ich die Bescheinigung?
Bürgeramt/Öffentliche Sicherheit und Gewerbeamt
E-Mail: Gewerbe@konstanz.de
Tel.: 07531/900 2803
Senden Sie uns bitte eine E-Mail mit folgendem Inhalt und fügen die angeordnete Absonderungs-Mail vom Gesundheitsamt dazu.
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum
- Bei engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen den Indexfall mitteilen sowie die Wohnanschrift
Bitte fügen Sie auch die Testergebnisse (ggfs. auch für die Freitestung) bei und geben an, ob vollständiger Impfschutz besteht.
Am besten stellen Sie den Antrag mittels beigefügtem Formular.
Bitte prüfen Sie vorab, ob Sie wirklich eine Bescheinigung benötigen.
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG kann keine Entschädigung erhalten, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können (siehe Abfrage Impfstatus https://ifsg-online.de/index.html )
Fragen zu Entschädigungsansprüchen stellen Sie bitte an das zuständige Regierungspräsidium Freiburg 0761 208 4600 / entschaedigung-ifsg@rpf.bwl.de
Merkblätter
Corona-Merkblatt Übersicht zur Absonderung (481 KB)
Informationsblatt: Was tun bei positivem Testergebnis? (449 KB)
Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung (880 KB)
Update 09.12.
Corona-Update mit OB Uli Burchardt
OB Burchardt zur aktuellen Situation in Konstanz (00:13) und in den Kliniken (00:49) sowie zum Impfen und Boostern (01:59). Alle aktuellen Infos zu Bürgerimpfungen gibt es unter www.konstanz.de/buergerimpfungen.
Update 04.12.
Seit 4. Dezember 2021 gilt eine geänderte Corona-Verordnung.
In vielen Bereichen ist der Zugang nur noch für Immunisierte mit zusätzlichem Antigen- oder PCR-Test möglich (2G+), so z.B. in der Gastronomie, in Kultureinrichtungen, Sportanlagen, Bäder, Saunen, Freizeiteinrichtungen, bei körpernahen Dienstleistungen...
Beherbergung touristisch reisender Gäste: 2G
Beherbergung notwendig dienstlich/geschäftlich/Härtefälle: nicht-Immunisierte mit Antigenschnelltest oder PCR-Test
Dabei hat sich die Landesregierung auf folgende Ausnahmen geeinigt:
2G-Nachweis ausreichend für:
- Personen mit Booster-Impfung
- Geimpfte mit vollständiger Grundimmunisierung, sofern diese nicht länger als 6 Monate zurückliegt
- Genesene, sofern Infektion nicht länger als 6 Monate zurückliegt
Komplett ausgenommen ohne jegliche Nachweispflicht sind weiterhin:
- Personen unter 6 Jahren
- Schüler unter 18 Jahren
3G-Nachweis weiterhin ausreichend für:
- Personen unter 18 Jahren
- Personen ohne Impfempfehlung bzw. mit Hinderungsgründen
Weitere wesentliche Änderungen in der aktuellen Alarmstufe II:
- Veranstaltungen: Beschränkung der Kapazität auf 50 % - max. 750 Besucher / Zugang über 2G+
- Einzelhandel: 2G / Kunden sind bereits bei Zutritt entsprechend zu kontrollieren
- Clubs und Diskotheken: müssen schließen
Hier geht es zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Update 24.11.
Corona-Alarmstufe II
Das Land Baden-Württemberg hat am 24.11.2021 die Alarmstufe II ausgerufen.
· Bei Theater-, Konzert-, Sport- und weiteren Veranstaltungen (z.B. Weihnachtsmärkten) gilt ab sofort eine Zutrittsbeschränkung 2G+ (geimpft und getestet); außerdem gilt eine Beschränkung auf 50 % der zugelassenen Kapazität
· Für weitere Bereiche (Bordelle, Clubs/Diskos, körpernahe Dienstleistungen) gilt ebenfalls die 2G+-Regel. Für Friseure bleibt es bei 3G+ (Zutritt für Nichtimmunisierte mit negativem PCR-Test).
· SchülerInnen sind nur noch von der Nachweispflicht befreit, sofern sie unter 18 Jahre alt sind.
· AnbieterInnen müssen G-Nachweise künftig mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen.
· Für Veranstaltungen und Probenbetrieb von Chören und Blasmusik im Innenbereich gilt 2G+.
Weitere Verschärfungen erfolgen bei einer 7-Tages-Inzidenz im Landkreis über 500, dann gilt:
· 2G im Einzelhandel (Ausnahme Grundversorgung)
· Nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Nichtimmunisierte in der Zeit von 21 bis 5 Uhr
Übersicht der aktuell geltenden Regeln
Update 17.11.
Corona-Alarmstufe
Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten hat das Land Baden-Württemberg gemäß der Corona-Verordnung die Alarmstufe ausgerufen.
Übersicht der aktuell geltenden Regeln
Die städtischen Verwaltungsgebäude sind zwar geöffnet, es ist jedoch empfehlenswert, vorab einen Termin zum Beispiel im Bürgerbüro zu vereinbaren unter www.konstanz.de/buergerbuero oder telefonisch: 07531/900-0.
Update 13.11.
Die Corona-Antigen-Schnelltests sind seit Samstag, 13. November 2021 wieder kostenfrei für alle Bürgerinnen und Bürger.
Eine Übersicht der Teststationen in Konstanz gibt es auf konstanz.de/coronatest.
Zur Meldung der Bundesregierung
Update 4.11.
Konstanzer Bäder mit 2G-Regelung
Ab Samstag, 6. November, ist der Zutritt zu den Konstanzer Bädern nur noch gemäß der 2G-Regelung möglich. Dadurch wird es auch sehr bald wieder möglich sein, die Bodensee-Therme Konstanz wieder spontan zu besuchen.
Zur Meldung
Update 3.11.
Corona-Warnstufe: Städtische Dienststellen mit 3G-Regel
Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Warnstufe ausgerufen.
Auch unter der Warnstufe sind Dienststellen der Stadt Konstanz weiterhin für die Bevölkerung geöffnet. Es ist zu beachten, dass beim Besuch der Dienststellen die 3G-Regel gilt (geimpft, genesen oder getestet). Zum Schutz der Bevölkerung und auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist für nicht Immunisierte (nicht Geimpfte oder Genesene) die Vorlage eines negativen Testergebnisses erforderlich. Es ist ein Schnelltestergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist, oder ein PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Update 27.10.
Konstanzer Kultur- und Freizeiteinrichtungen setzen 2G-Regel plus Maskenpflicht um
Ab 2. November 2021 haben nur noch Genesene und Geimpfte Zugang zu städtischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen – Regelung gilt auch für städtische öffentliche Veranstaltungen in Innenräumen. Hier geht es zur Pressemitteilung.
Update 27.10.
Corona Update mit OB Uli Burchardt
OB Uli Burchardt zur aktuellen Situation im Landkreis Konstanz (00:21), einer kurzen Erläuterung, was uns in der Warnstufe erwartet (00:48), Ankündigung für 2G in Konstanzer Kultur- und Freizeiteinrichtungen (02:05) und Bürgerimpfungen im Bürgersaal am 30. & 31.10. (02:35) einem erneuten Appell sich #impfen zu lassen und die Auffrischungsimpfung (03:13) wahrzunehmen sowie einem Hinweis zu den Pooltests an den Schulen (04:24).
Update 25.10.
Impfungen im Bürgersaal: Stadt Konstanz bietet Impftermine an
Am Samstag, den 30., und Sonntag, den 31. Oktober, sowie am Samstag, den 20. November, werden von 10 bis 16 Uhr im Bürgersaal, St.-Stephansplatz 17, Impfungen angeboten.
Das Mobile Impfteam bietet Impfungen mit allen verfügbaren Impfstoffen an. Es ist kein Termin notwendig. Einfach vorbeikommen! Bitte Ausweis und ggf. Impfpass mitbringen. Einzige Voraussetzung ist der Wohnsitz oder Krankenversicherung in Deutschland.
Update 15.10.
Heute, am 15. Oktober 2021, tritt die geänderte Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft.
Die neue Verordnung finden Sie hier. (583 KB)
Eine wichtige Neuerung ist das sogenannte 2G-Optionsmodell in der Basisstufe: Sofern sich der Betreiber einer Einrichtung, einer Veranstaltung, eines gastronomischen Betriebs oder eines sonstigen Angebots für die 2G-Variante (BesucherInnen müssen geimpft oder genesen sein) entscheidet, entfällt die ansonsten geltende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5).
Nichtimmunisierte Beschäftigte mit externem Kundenkontakt sind bereits jetzt in der Basisstufe dazu verpflichtet, die vom Arbeitgeber angebotenen Tests anzunehmen oder sich anderweitig mindestens zweimal die Woche selbst zu testen oder testen zu lassen. Auch Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen müssen sich zweimal pro Woche testen bzw. testen lassen. Die Nachweise über die Testung sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 18).
Update 08.10.
Die bislang kostenlosen Corona-Antigen-Schnelltests sind ab Montag, 11. Oktober 2021 kostenpflichtig.
Alle Informationen dazu in der neuen Coronavirus-Testverordnung.
Nach wie vor Anspruch auf einen kostenlosen Test haben u.a. folgende Gruppen:
- Kinder unter zwölf Jahren
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, darunter auch Schwangere in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft
- bis 31. Dezember Personen unter 18 Jahren, Schwangere sowie Studierende, die mit nicht-anerkannten Impfstoffen geimpft wurden (z.B. aus dem Ausland)
- Personen, die sich in Quarantäne befinden und zur Beendigung der Isolation einen negativen Test brauchen
- TeilnehmerInnen an Studien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen
Update 16.09.
Die Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die wichtigsten Regelungen hier zusammengefasst mit Gültigkeit ab 16. September 2021.
Nach einem dreistufigen Modell gibt es künftig nun gestaffelte Regelungen in der
Basisstufe: „normale“ Pandemielage / Regelungen wie zuletzt -> hier befindet sich das Land Baden-Württemberg aktuell
Warnstufe: ab Hospitalisierungsinzidenz 8* oder Intensivbettenbelegung im Land mit 250 Patienten
Alarmstufe: ab Hospitalisierungsinzidenz 12* oder Intensivbettenbelegung im Land mit 390 Patienten
* Hospitalisierungsinzidenz = Anzahl der stationär neu aufgenommenen Patienten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen
Das Landesgesundheitsamt macht den Stufenwechsel jeweils bekannt. Die Neuregelungen werden dann am Folgetag inkrafttreten (§ 1).
In der Warn- und Alarmstufe gibt es für nicht immunisierte Personen strengere Regelungen (Zutritt mit verschärftem 3G (PCR) oder Zutritt nur mit 2G). Bei den immunisierten Personen bleibt es bei den bisherigen Einschränkungen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht).
Ausnahmen von der Testpflicht (einschließlich Zugang bei 2G) bestehen für Personen unter 6 Jahren und für SchülerInnen. Erleichterte Zugangsvoraussetzungen (Antigen statt PCR-Test / damit auch Zutritt bei 2G) gibt es zudem für sonstige Minderjährige, für Personen mit Impfhindernissen oder für Personen ohne STIKO-Impfempfehlung (§ 5). Diese Ausnahmen und Erleichterungen gelten allerdings nicht beim Besuch von Clubs und Diskotheken.
Die maßgeblichen Zahlen können über folgenden Link des Landesgesundheitsamts abgerufen werden: Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg - Landesgesundheitsamt Stuttgart (gesundheitsamt-bw.de)
Auf dieser Übersicht des Landes Baden-Württemberg finden sich die neuen Regeln auf einen Blick
Update 15.08.
Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die wichtigsten Regelungen hier zusammengefasst mit Gültigkeit ab 16. August 2021.
Mindestabstand (§ 2) und Mund-Nase-Bedeckungspflicht (§ 3) : Der Mindestabstand wird generell nur noch empfohlen. MNB-Pflicht gilt unverändert weiter mit den bisherigen Ausnahmen (z.B. im Freien, im privaten Bereich…)
Immunisierte/ nichtimmunisierte Personen (§ 4): Immunisiert sind alle vollständig Geimpften oder Genesenen. Die Testpflicht (Antigen reicht in aller Regel – Ausnahme bei Diskotheken und Clubs, siehe weiter unten) bezieht sich nur noch auf nichtimmunisierte Personen (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren und Schüler)
Private Zusammenkünfte/ private Veranstaltungen (§ 9): sind nun ohne Beschränkungen (insbesondere der Personenzahl und der Haushalte) wieder zulässig
Öffentliche Veranstaltungen (§ 10):
Allgemeine Vorgaben:
- unter Gesamtverantwortung eines Veranstalters
- kontrollierter Zugang zur Veranstaltung
- Hygienekonzept
- Datenverarbeitung
- zulässig bis 5.000 Besucher/ über 5.000 Besucher = zulässig bis 50% der sonst zulässigen Kapazität (max. 25.000 Besucher)
Veranstaltungen im Freien: Testnachweis für Nichtimmunisierte nur, wenn mehr als 5.000 Besucher ODER Mindestabstand nicht einhaltbar
Veranstaltungen im Innenbereich:
·Testnachweis für Nichtimmunisierte (Ausnahmen für Veranstaltungen wie Gremiensitzungen, soziale Fürsorge…)
·MNB-Pflicht wie bisher (auch am Platz)
Einrichtungen (§ 14):
- Kultureinrichtungen (Archive, Bibliotheken, Museen…)
- Bäder/ Saunen
- Sportstätten
- Freizeitparks
- zoologische/ botanische Gärten
- Bordelle
·Zutritt für Nichtimmunisierte in geschlossenen Räumen nur mit Testnachweis (Ausnahme: reine Abholung/Rückgabe von Medien)
·Hygienekonzept
·Kontaktdatenerfassung (Ausnahme: reine Abholung/ Rückgabe von Medien)
Diskotheken/ Clubs (§ 14 Abs. 3):
·Zutritt für Nichtimmunisierte nur mit PCR-Testnachweis
·Hygienekonzept
·Kontaktdatenerfassung
Gaststätten/ Betriebskantinen/ Beherbergungsbetriebe (§ 16):
·Zutritt in geschlossenen Räumen für Nichtimmunisierte nur mit Testnachweis
·Bei Betriebskantinen bezieht sich Testnachweispflicht nur auf betriebsexterne Gäste
·Bei Beherbergungsbetrieben muss Testnachweis alle 3 Tage vorgelegt werden
Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen (§ 17):
·Keine Änderungen im Einzelhandel (unbeschränkter Zutritt/ MNB-Pflicht)
·Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetiker, Nagelstudio…) nur mit Testnachweis für Nichtimmunisierte
Hier der Link zur neuen Corona-Verordnung des Landes: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210814_10.CoronaVO.pdf
Hier der Link zur Pressemitteilung des Sozialministeriums: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/corona-beschraenkungen-fuer-geimpfte-und-genesene-werden-weitgehend-aufgehoben/
Update 13.08.
Corona-Update mit OB Uli Burchardt
OB Uli Burchardt zur aktuellen Situation im Landkreis #Konstanz sowie mit einem Ausblick auf die bald erscheinende #CoronaVO und einem Appell an alle sich #impfen zu lassen - soweit dies gesundheitlich möglich ist.
Update 06.08.
Impfen mit & ohne Termin im Bodenseeforum
Die Konstanzer Impfwoche geht in die letzte Runde. Am Freitag, 6. August ist das Bodenseeforum zum Impfen ab 14 Uhr bis um 22 Uhr extra lange geöffnet. Mit und ohne Terminvergabe sind Impfungen mit BioNTech möglich. Jeder und jede kann also spontan im Bodenseeforum zum Impfen kommen. Aber auch Terminreservierungen sind unter konstanzer-impfsommer.de möglich. Die einzige Voraussetzung für das Impfen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Dann kann man sich noch sonntags und montags die ganzen Sommerferien über im Bodenseeforum unkompliziert impfen lassen!
Update 03.08.
Trauungen im Rathaus
Update 23.07.
Konstanzer Impfsommer - Impfen ohne Anmeldung im Bodenseeforum
Der Konstanzer Impfsommer bietet in der ersten Ferienwoche im Bodenseeforum in der Reichenaustraße in Zusammenarbeit mit dem Kreisimpfzentrum ein besonders breit gestreutes Angebot an Impfmöglichkeiten. Neben den Impfungen des Kreisimpfzentrums am Sonntag und Montag, 1. und 2. August, wird den KonstanzerInnen am Mittwoch 4., Donnerstag 5. und Freitag 6. August ein weiteres niederschwelliges Impfangebot gemacht. Mit und ohne Terminvergabe sind Impfungen im Bodenseeforum möglich. Jeder und jede kann also auch spontan im Bodenseeforum zum Impfen kommen. Termine können unter konstanzer-impfsommer.de gebucht werden. Die einzige Voraussetzung für das Impfen sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Dr. Christoph Venedey vom Klinikum Konstanz leitet das ärztliche Team, die Stadt kümmert sich um das organisatorische Personal. Die Öffnungszeiten sind: Sonntag 11 - 19 Uhr, Montag 7 - 14 Uhr, Dienstag – Ruhetag, Mittwoch 12 - 20 Uhr, Donnerstag 12 - 20 Uhr und Freitag 14 - 22 Uhr.
Sonntags und montags zum Impfen!
Auch nach der Impfwoche sind im Bodenseeforum in der Reichenaustraße Impfungen möglich. Während der Sommerferien bietet das Kreisimpfzentrum dort jede Woche am Sonntag (11-19 Uhr) und Montag (7-14 Uhr) Impftermine an. Auch an diesen Tagen sind Impfungen sowohl spontan ohne Terminvergabe als auch mit Terminvergabe. Weitere Informationen gibt es hier oder unter konstanzer-impfsommer.de.
Update 13.07.
KIZ Singen: Viele Wege führen zur Impfung
Ab Sonntag, 18. Juli 2021, werden neben der regulären Impfterminbuchung täglich auch Impfungen ohne Anmeldung zur Verfügung stehen. Zweittermine können individuell vereinbart werden.
Geimpft wird je nach Verfügbarkeit mit den mRNA-Impfstoffen BioNTech und Moderna, sowie mit dem Vektor-Impfstoff AstraZeneca. Bei Letzterem ist eine Kreuzimpfung, das heißt eine Folgeimpfung mit mRNA-Impfstoff, gesichert. Es steht ausreichend Impfstoff zur Verfügung, sodass jeder, der geimpft werden möchte, eine Impfung erhalten kann - ohne befürchten zu müssen, sich vorzudrängeln.
Weitere Informationen
Update 07.07.
Impftermine ohne Anmeldung am Sonntag
Jede geimpfte Person, deren Zweitimpfung auf einen Zeitraum nach dem 19. Juli terminiert ist, kann diesen unter Einhaltung der Mindestabstände vorziehen. Das Kreisimpfzentrum in Singen hat daher ein neues Angebot geschaffen.
Zusätzlich besteht eine niederschwellige Möglichkeit, Ersttermine wahrzunehmen.
Weitere Informationen
Update 01.07.
Das Bürgerbüro ist wieder für den Publikumsverkehr geöffnet.
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Weitere Informationen
Update 28.06.
Neue Corona-Verordnung: Stufe 1 (Inzidenz unter 10)
Alle Corona-Verordnungen des Landes
Private Zusammenkünfte: bis zu 25 Personen aus unbeschränkt vielen Haushalten plus Geimpfte plus Genesene
Öffentliche Veranstaltungen: Zulässig sind wieder Veranstaltungen aller Art unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
- Erstellung eines Hygienekonzepts
- Kontaktdatenerfassung / Datenverarbeitung
- Einhaltung des Abstands zwischen den zulässigen Personengruppen
- Mund-Nasen-Schutz-Pflicht im Innenbereich, ab 300 Personen auch außen
- bis zu 1.500 Personen im Freien / 500 Personen im Innenbereich - alternativ 30 % der zugelassenen Kapazität
ODER 60 % der zugelassenen Kapazität mit Vorlage Test-/Impf-/Genesungsnachweis (unter Verzicht auf Abstandsgebot)
Private Veranstaltungen:
Keine besonderen Anforderungen für zulässige private Zusammenkünfte (25 Personen plus Geimpfte / Genesene).
Für Veranstaltungen mit mehr Personen gilt:
- Erstellung eines Hygienekonzepts
- Kontaktdatenerfassung / Datenverarbeitung
- max. 300 Personen
- im Innenbereich Vorlage Test-/Impf-/Genesungsnachweis
- keine Abstandsvorgaben und keine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht innen
Gastronomie/Hotellerie/Vergnügungsstätten:
- Erstellung eines Hygienekonzepts
- Kontaktdatenerfassung / Datenverarbeitung
- Wegfall der Flächenbegrenzung und der Testpflicht im Innenbereich von Gastronomie. Das gilt auch für Betriebskantinen.
- Abstandsgebot zwischen zulässigen Personengruppen / entsprechende Anordnung von Sitz- und Stehplätzen
- Maskenpflicht
- Wegfall der Betriebszeitbeschränkungen - es gelten wieder die Vorgaben der Konstanzer Sperrzeitrechtsverordnung
- Rauchen im Innenbereich ist wieder zulässig (auch in Shisha-Bars)
- Wegfall der Testpflicht bei Beherbergungsbetrieben
- Öffnung von Diskotheken (Kapazitätsbeschränkung auf 10 m² pro Person, Einlass nur mit Test-/Impf-/Genesungsnachweis)
Einzelhandel und Einrichtungen: Wegfall von Personenbegrenzungen im Einzelhandel und in bestimmten Einrichtungen wie Kultureinrichtungen, Musikschulen, Freizeiteinrichtungen, Bäder, Saunen.
Sport: Freizeit- und Amateursport ist ohne Beschränkung wieder zulässig (d.h. Wegfall Testpflicht im Innenbereich von Sportstätten und Fitnessstudios)
Update 25.06.
Corona-Update mit OB Uli Burchardt
OB Uli Burchardt zur aktuellen Situation im Landkreis #Konstanz. Die im Video erwähnte Inzidenz ist der Wert vom 24. Juni. Heute, am 25. Juni liegt der Landkreis Konstanz bei 3,8.
Update 14.06.
Verwaltungsgebäude für Publikumsverkehr wieder geöffnet
Mit der aktuellen Inzidenz von 18,5 (14. Juni) befindet sich die Stadtverwaltung nun in Stufe 1 ihres vierstufigen Pandemieplans. Damit sind die Verwaltungsgebäude für den Publikumsverkehr wieder geöffnet. Hiervon ausgenommen sind im Bürgeramt das Bürgerbüro, das Servicebüro Ausländerbehörde, das Servicebüro Verwarnungen sowie das Standesamt. Hier sind die Wartebereiche zu klein, um die Mindestabstände bei erhöhtem Publikumsverkehr einhalten zu können und es ist weiterhin eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Zusätzlich wird der Zugang zum Bürgerbüro und der Aufenthalt im Wartebereiche des Bürgerbüros zwischen 8 Uhr und 17 Uhr durch Einlasskontrollen geregelt.
Für alle Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin, dass sie vor dem Betreten der städtischen Gebäude ihre Hände desinfizieren müssen. Zu diesem Zweck sind Desinfektionsmittelspender in den Eingangsbereichen angebracht. Zudem ist das Betreten städtischer Gebäude nur mit medizinischer Mund-Nasen-Maske gestattet. Personen mit Corona-Symptomen haben keinen Zutritt zu den Gebäuden.
Darüber hinaus können für alle anderen städtischen Gebäude und Einrichtungen, wie zum Beispiel Bibliothek, Kindertagestätten oder Schulen, gebäudebezogene und im Hinblick auf das dort zu erwartende Besucheraufkommen gesonderte Regelungen getroffen werden.
Update 10.06.
Wichtiger Hinweis: Das Rauchen in Gaststätten ist nach der momentan gültigen Corona-Verordnung verboten. Lediglich im Freien ist das Rauchen gestattet.
Update 04.06.
Ab dem 7. Juni gilt eine neue Corona-Verordnung
Hier gibt es eine Übersicht zu den Regelungen auf einen Blick
Update 31.05.
Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Konstanz liegt seit mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50. Laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gilt dann unter anderem Folgendes:
Seit Sonntag, 30. Mai 2021:
- Treffen im öffentlichen oder privaten Raum mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
- Öffnung von Einzelhandel mit folgenden Auflagen:
Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: max. 1 Kunde
Geschäfte mit bis zu 800m² 1 Kunde pro 10m² Verkaufsfläche
Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: 1 Kunde pro 20 m²
Terminvereinbarung entfällt
- Bibliotheken, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten: ohne Terminvereinbarung; Testpflicht entfällt; es gelten aber weiterhin die Hygienevorschriften des § 17 Abs. 1 CoronaVO.
Ab Montag, 31. Mai 2021
- Schulbetrieb ohne Wechselmodell möglich
- Im Klassenverbund sind Sportausübung im Freien und Tagesausflüge gestattet
ACHTUNG: Die Testpflicht in der Gastronomie (innen und außen) bleibt unabhängig von der Inzidenz erhalten!
Die entsprechende Bekanntmachung ist einsehbar unter www.LRAKN.de/bekanntmachungen.
Detaillierte Informationen hierzu gibt es auf der Seite des Sozialministeriums Baden-Württemberg unter Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
Update 28.05.
Ab morgen, Samstag, 29. Mai, treten die Regelungen des Öffnungsschrittes 2 in Kraft.
Unter anderem folgende Lockerungen sind dann gültig:
- Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen in geschlossenen Räumen
- Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schülerinnen und Schüler
- Gastronomie (6 – 22 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5m², Tische mit 1,5m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln
- Messen, Ausstellungen und Kongresse 1 Person pro 20m²
- Kulturveranstaltungen innen bis 100 Personen und außen 250 Personen
- Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste geöffnet (1 Person pro 20 m²)
- Wellnessbereiche und Saunen innen und außen für Gruppen bis 10 Personen
- Schwimmbäder innen und außen (1 Person pro 20 m²)
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (1 Person pro 20 m²) innen und außen
- Bei Veranstaltungen zur Religionsausübung Gemeindegesang zulässig
Die entsprechende Bekanntmachung ist einsehbar unter www.LRAKN.de/bekanntmachungen.
Update 25.05.
Kostenlose Antigen-Schnelltests jetzt auch für Gäste und Grenzgänger aus dem Ausland: Das Bundesgesundheitsministerium hat die Coronavirus-Testverordnung geändert. Demnach ist der Wohnsitz in Deutschland keine Voraussetzung mehr für den kostenlosen Bürgertest. Gäste und Grenzgänger aus dem Ausland können nun überall dort, wo kostenlose Bürgertest angeboten werden, diese in Anspruch nehmen.
Eine Übersicht über die Testangebote in Konstanz gibt es auf www.konstanz.de/coronatest.
Update 20.05.
Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bringt auch für Brautpaare Änderungen mit sich. Welche Regelungen aktuell gelten, können Brautpaare hier nachlesen.
Update 14.05.
Neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Übersicht des Sozialministeriums zu den aktuellen Corona-Regeln in Baden-Württemberg
Im Folgenden haben wir einige wichtige Regelungen aufgeführt:
Ansammlungsvorschriften: weiterhin max. 5 Personen aus 2 Haushalten, Kinder unter 14 Jahren und Geimpfte/Genesene zählen nicht mit
Einzelhandel: Der Einzelhandel ist für Click & Meet geöffnet, ohne Testpflicht, aber mit Datenerfassung. Es gilt: pro 40 m² ein Kunde (alternativ: pro 40 m² 2 Kunden mit Test-, Impf- oder Genesungsnachweis ohne Terminvereinbarung). Voll öffnen dürfen die bereits bislang privilegierten Betriebe, hier gilt für die ersten 800 m² das Flächenverhältnis 10 m² pro Kunde, über 800 m² hinaus 20 m² pro Kunde.
Ab 15.05.21 gilt im Landkreis Konstanz zusätzlich die Öffnungsstufe 1 mit folgenden Regelungen:
Zutritt nur mit Datenerfassung, Mund-Nasen-Bedeckung und nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesungsnachweises.
Testnachweis: max. 24 Stunden alt (Kinder unter 6 Jahren benötigen keinen Test)
Impfnachweis: wonach 14 Tage seit vollständiger Impfung vergangen sind
Genesungsnachweis: Nachweis über eine im Zeitraum von 28 Tagen bis 6 Monate zurückliegende Infektion
Gastronomie: innen und außen geöffnet von 6-21 Uhr. Innen gilt ein Flächenverhältnis von 2,5 m² pro Person (außen keine Begrenzung) / Tischabstand 1,50 Meter. Diese Regelung gilt für alle Gastronomiebetriebe, die in § 15 Abs. 1 Nr. 12 genannt sind.
Beherbergungsbetriebe: sind wieder geöffnet / Test bei Anreise und dann alle 3 Tage
Veranstaltungen: Kulturveranstaltungen sowie Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Besuchern möglich. Sonstige Veranstaltungen sind noch untersagt.
Sportanlagen / Sportstätten: Die Nutzung von Sportstätten und Sportanlagen ist - egal in welcher Gruppengröße - in der Öffnungsstufe 1 ausschließlich für Personen zulässig, die über einen tagesaktuellen Negativtest, Impf- oder Genesungsnachweis verfügen. Es gilt eine Testpflicht ab 6 Jahren. Geimpfte und genesene Personen zählen bei der Gruppengröße mit.
Beim Sport im öffentlichen Raum gelten weiterhin die bisherigen Kontaktregeln: Im Rahmen des kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport sind max. 5 Personen aus 2 Haushalten erlaubt sowie bis zu 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahren.
Musikschulen: dürfen wieder öffnen mit bis zu 10 Schülern (ohne Gesang und Blasinstrumente)
Freizeiteinrichtungen im Freien: Minigolf, Hochseilgärten und Sonstiges im Freien kann für bis zu 20 Personen geöffnet werden.
Sonstige Öffnungen: Freibäder außen, zoologische und botanische Gärten, Ausflugsschiffe, Galerien, Museen und Archive dürfen öffnen.
Bei Fragen können Sie sich an folgende E-Mail-Adresse wenden: gewerbe@konstanz.de
Update 12.05.
Neue bundesweite Coronavirus-Einreiseverordnung
Diese regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Testnachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten. U.a. müssen Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen keinen Test nachweisen. Der quarantänefreie Grenzverkehr ist in beide Richtungen 24 Stunden lang wieder unabhängig vom Zweck des Grenzübertritts möglich, d.h. auch wieder zum Einkaufen und zu touristischen Zwecken.
Hier geht es zur vollständigen Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes.
FAQs zu Einreisen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Update 11.05.
Das Alkoholverbot im Landkreis Konstanz wurde aufgehoben.
Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Konstanz seit fünf Werktagen unter 100 liegt und somit tritt die Bundes-Notbremse am Donnerstag, 13. Mai, außer Kraft.
Zur ausführlichen Information und Bekanntmachung des Landratsamtes Konstanz
Update 07.05.
Ab Montag, 10. Mai 2021, ist aufgrund der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an fünf aufeinander folgenden Werktagen im Landkreis Konstanz die Öffnung von Kitas und Schulen wieder möglich.
Zur ausführlichen Information und Bekanntmachung des Landratsamtes Konstanz
Update 06.05.
Ab Samstag, 8.5., ist im Landkreis Konstanz die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum, sogenanntes „Click & Meet“, wieder möglich. Grund ist die Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 150 an fünf aufeinander folgenden Werktagen.
Zur ausführlichen Information und Bekanntmachung des Landratsamtes Konstanz
Update 27.04.
Coronavirus: Aktuelle Regelungen - Infos zur Bundesnotbremse, Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 24. April
Stufenplan in Baden-Württemberg ab 19. April
Überblick über geschlossene / geöffnete Einrichtungen und Aktivitäten (253 KB)
Update 28.04.
Ab Freitag, 30.4., müssen die Schulen und Kitas im Landkreis Konstanz geschlossen bleiben. Grund ist die Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen. Zur ausführlichen Information des Landratsamtes Konstanz
Update 21.04.
Der Landkreis hat seine Allgemeinverfügung zurückgezogen. Es gibt keine Ausnahme mehr zwischen 21 und 23 Uhr für Bewegung im Freien. Der Besuch von Ehegatten, Lebenspartner/innen sowie Partner/innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft stellt u.a. keinen triftigen Grund mehr dar, nachts draußen unterwegs zu sein.
Das Alkoholverbot bleibt bestehen.
Aktuell ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft von 21 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt. Triftige Gründe sind ab dem 19. April 2021:
- Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
- Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz
- Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Zur Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, sowie der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
- Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
- Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
- Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.
- Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
Update 16.04.
Am Samstag, 17. April, tritt bis auf weiteres eine Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr in Kraft. Damit geht auch weiterhin ein Alkoholverbot einher. Hier gibt es die vollständige Allgemeinverfügung des Landkreises.
Corona-Update mit OB Burchardt
Update 08.04.
Impftermine für KonstanzerInnen mit vollendetem 70. Lebensjahr: Für das Impfwochenende vom Freitag, 9. April, bis Sonntag, 11. April im Bodenseeforum ist nach wie vor eine begrenzte Anzahl von Impfterminen frei. Mehr Informationen zu den Terminen und zur Anmeldung.
Update 07.04.
Das Landratsamt Konstanz erhält zusätzliche Impfdosen gegen das Coronavirus. Ein Teil davon wird vom 9. bis 11. April im Bodenseeforum an Personen mit vollendetem 80. Lebensjahr verimpft. Mehr Informationen zum den Terminen und Anmeldung.
Für das Impfwochenende 9. bis 11. April im Bodenseeforum ist noch eine begrenzte Anzahl von Impfterminen frei. Es werden nun auch Termine für Konstanzerinnen und Konstanzer des Jahrgangs 1942 und ihre PartnerInnen ab 70 Jahren mit der gleichen Anschrift vergeben. Konstanzerinnen und Konstanzer des Jahrgangs 1942 können sich am Donnerstag bei der Stadtverwaltung unter 07531 900 3002 für das Impfwochenende anmelden.
Für impfberechtigte SeniorInnen und Senioren, die wegen Mobilitätseinschränkungen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln und auch sonst keine Möglichkeit haben, in das Kreisimpfzentrum nach Singen fahren zu können, bieten die Serviceclubs sowie das Theater Konstanz weiterhin einen Fahrdienst in das Kreisimpfzentrum Singen an.
Update 01.04.
Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen und Orten im Landkreis Konstanz
Ab Freitag, 2. April 2021, gilt bis Sonntag, 18. April, an bestimmten öffentlichen Plätzen und Orten im Landkreis Konstanz ein Alkoholverbot.
- Altstadt (umgrenzt durch Konzilstraße, Rheinsteig, Laube, Bodanstraße, Bahnhofplatz)
- Susosteig
- Stadtgarten
- öffentlich zugängliche Flächen am Hafen
- Hafenstraße
- Klein-Venedig
- Herosépark
- Am Rheinufer (siehe Lageplan)
- Alle Strandbäder auf Konstanzer Gemarkung (auch in den Ortsteilen)
- Seestraße, Seeuferweg, Schmugglerbucht
- Fischenzstraße (westliches Ende), Uferweg beim Schänzle und Schänzle Winterersteig, Webersteig, Rheinsteig
Update 31.03.
Arztpraxen starten mit Impfungen: Der geplante Impfstart in den Arztpraxen ist in der Osterwoche. Zu Beginn erhält jeder Hausarzt 18 Impfungen pro Woche. Die Reihenfolge der Impfungen wurde in einer Prioritätenliste festgelegt:
Berechtigte Priorisierungsgruppen
Update 30.03.
Testmöglichkeiten an Ostern: Das Abstrichzentrum am Klinikum Konstanz hat Karsamstag und Ostermontag 9-13 und 14-16 Uhr auf. Das Testzentrum am Bodenseeforum hat Sonn- & Feiertags 11-15 und an Samstagen 10-17 Uhr auf. Das Testzentrum im Berry's hat am Samstag 11-19 Uhr auf.
Die Krise gemeinsam überwinden: Wirtschaftlicher Neustart nach dem Lockdown
Info des Landratsamtes: Landrat Danner und OB Uli Burchardt im Gespräch mit dem Sozialministerium.
Update 29.03.
Mobile Impfteams kommen am 29. April nach Konstanz -198 Impfdosen für impfberechtigte Konstanzerinnen und Konstanzer. So kann man sich anmelden.
Absage der Verlässlichen Ferienbetreuung in den Osterferien - hier geht es zur kompletten Meldung.
Update 26.03.
Stadt Konstanz und Landratsamt unterstützen Senioren über 80 bei der Impfanmeldung: Unter www.konstanz.de/impftermin sowie über die Telefonnummer 0 7531 900 -2278 und -2262 können sich diese Bürgerinnen und Bürger mit vollendetem 80. Lebensjahr mit deren Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner mit vollendetem 70. Lebensjahr, mit denen sie zusammenwohnen, für einen Impftermin vormerken lassen. Die Stadt appelliert dabei auch an die Nachbarschaften, Menschen zu unterstützen, die mit der Anmeldung per Telefon und Internet womöglich Schwierigkeiten haben.
Testzentrum am Bodenseeforum eröffnet! Hier geht es zur kompletten Meldung.
Update 25.03.
Auch an Karsamstag und Ostermontag wird getestet - die Öffnungszeiten
Update 23.03.
Da der Inzidenzwert im Landkreis Konstanz am heutigen Dienstag zum dritten Mal in Folge über 100 liegt, treten ab Donnerstag, 25. März 2021, wieder strengere Corona-Regeln in Kraft.
Update 22.03.
Corona-Impfungen: Fahrdienst für Hilfsbedürftige von Service-Clubs und Theater
OB Burchardt dringt auf Verbesserungen des Landes: Seine Bitte an MdL Nese Erikli um Unterstützung
Am 25. März eröffnet auf der Wiese neben dem Bodenseeforum das zweite kommunale Testzentrum. Die Anmeldung erfolgt über www.konstanz-testet.de.
Update 19.03.
Information des Landratsamtes: Inzidenz im Landkreis Konstanz wieder knapp unter 100 - vorerst keine weiteren Maßnahmen. Außerdem: AstraZeneca-Impfungen werden fortgesetzt.
Ab Montag: Maskenpflicht an Grundschulen und Wechselunterricht für 5. und 6. Klasse. Hier die Info des Landes
Update 12.03.
OB Burchardt zur aktuellen Situation im Landkreis Konstanz (00:23) und zu den Impfungen (00:45), zur Teststrategie (02:48) und zur luca App (05:46).
Information des Landratsamtes zur Neugründung einer Selbsthilfegruppe Post-Covid-19-Syndrom.
Update 11.03.
Informationen zum Ausbau von Testmöglichkeiten in Konstanz hier.
Update 10.03.
Das Rosgartenmuseum und die Städtische Wessenberg-Galerie bleiben weiterhin geschlossen. Vor dem Hintergrund des Stufenkonzeptes des Landes und der Inzidenzzahlen im Landkreis ist eine Öffnung aktuell nicht wirtschaftlich. Der Turm zur Katz zeigt seine Ausstellung "Vinyl Ikonen" in den Social Media.
Update 09.03.
Eine Übersichtskarte mit allen öffentlichen Sport- und Bewegungsanlagen in Konstanz ist online! Diese Karte soll dazu beitragen, Alternative aufzuzeigen, Ansammlungen zu vermeiden und die sich draußen Aufhaltenden besser auf die Stadt zu verteilen.
Update 08.03.
Zum 8. März 2021 treten erneut einige Änderungen an der Corona-Verordnung in Kraft. Diese sind teilweise gebunden an die aktuellen Inzidenzzahlen im Landkreis.
Hier eine Übersicht darüber, was zu welchen Bedingungen geöffnet hat:
Update 02.03.
„Zweiter Impfstandort zwingend notwendig“ - Schreiben von OB Uli Burchardt an Minister Lucha
Update 01.03.
Zum 1. März gibt es Änderungen in der Verordnung der Landesregierung: hier die ausführliche Fassung und hier die Zusammenfassung auf einen Blick sowie eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten.
Update 25.02.
Hier die aktuellen Änderungen der Corona-Verordnungen des Landes zur Einreise und Absonderung / Quarantäne.
Update 23.02.
Landkreise bereiten sich auf mögliche Hochinzidenzgebiete in den Nachbarländern vor - Allgemeinverfügung regelt Nachweispflicht von zwei negativen Corona-Tests wöchentlich bei regelmäßigem Grenzübertritt - eine Information des Landratsamtes.
Update 22.02.
Freie Impftermine für Berufsgruppen mit höchster Priorität - eine Information des Landratsamtes.
Update 12.02.
Virusmutation im Landkreis Konstanz - eine Information des Landratsamtes.
Update 02.02.
Fasnacht 2021: Devise bleibt "Ho Narro Dehom". Hier ein Information der Stadtverwaltung und der Polizei zu den bevorstehenden närrischen Tagen.
Update 28.01.
Resolution: Unsere Innenstadt braucht Hilfe - Sondersitzung des Arbeitskreises „Zukunftsfitte Innenstadt“
Update 22.01.
Ab dem 25. Januar gilt in Baden-Württemberg eine erweiterte Maskenpflicht. Nach dieser muss in bestimmten Bereichen eine medizinische Maske („OP-Maske“) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 / KN95 / N95) getragen werden.
Corona-Kontrollen bei landesweiter Schwerpunktaktion: Überprüfte Personen halten sich größtenteils an Auflagen. Mehr dazu hier.
Update 18.01.
Einreise aus Risikogebieten: Neue Verordnung zu Quarantänemaßnahmen
Update 15.01.
Kitaschließung und Elternbeiträge: Entscheidung seitens des Landes frühestens am 25. Januar erwartet. Hier mehr dazu.
Update 14.01.
„Es wird niemand alleine gelassen" (OB Uli Burchardt) – Stadt hat Briefe mit Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus an die über 80-jährigen Bürgerinnen und Bürger versandt.
Die aktuellen Zahlen erlauben es nicht, jetzt schon Lockerungen anzugehen. Ministerpräsident Kretschmann ist daher mit Kultusministerin Eisenmann übereingekommen, dass die Grundschulen & Kitas vorerst geschlossen bleiben müssen. Mehr dazu hier.
Welche Unterstützung ist möglich? Stadt im Gespräch mit Vertretern von Konstanzer Betrieben.
Update 11.01.
Der Landkreis Konstanz betreibt ab dem 15. Januar 2021 ein Kreisimpfzentrum in der Stadthalle Singen sowie zwei mobile Impfteams für die stationären Pflegeeinrichtungen des Landkreises Konstanz. Hier finden sich ausführliche Informationen.
Die Stadt Konstanz bietet älteren BürgerInnen, die bei Problemen nicht auf Angehörige oder Freunde zurückgreifen können, Hilfe bei Impfanmeldungen an: Die Telefonnummer 07531/900-3000 wird ab dem 13. Januar erreichbar sein.
Fast 100 Corona-Verstöße in der Woche 1. bis 8. Januar 2021 – ein Bericht der Polizei.
Update 08.01.
Die Regelungen für den verlängerten Lockdown in Baden-Württemberg vom 11. bis 31. Januar 2021 auf einen Blick gibt es hier und hier die zugehörige Verordnung.
Update 05.01.
Seniorentaxi: Um die Ansteckungsgefahr für Risikogruppen weiter zu minimieren, finanzieren wir in Zusammenarbeit mit Taxi Dornheim und den StadtwerkenTaxifahrten für Fahrgäste über 60 Jahre zum Preis von Busfahrkarten. Hier mehr dazu.
Update 23.12.
Ab heute ist die quarantänefreie Einreise bei touristischen Reisen oder anlässlich eines Einkaufs nicht mehr möglich. Damit reagiert die Landesregierung auf das exponentielle Wachstum des Infektionsgeschehens in den letzten Wochen.
Die 24-Stunden-Regelung bleibt zwar mit Blick auf den gemeinsamen Lebensraum weiterhin grundsätzlich erhalten. So besteht auch weiterhin keine Quarantänepflicht, wenn die Grenze insbesondere aus beruflichen, schulischen, medizinischen, pflegerischen oder familiär bedingten Gründen überquert wird. Auch transnationale Partnerschaften ohne Trauschein sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. An der bestehenden 72-Stunden-Regelung ändert sich ebenfalls nichts.
Künftig besteht jedoch Quarantänepflicht, wenn mit der Reise touristische Zwecke verfolgt werden oder lediglich eingekauft wird. Wer also beispielsweise aus Baden-Württemberg einen Ski-Ausflug in die Schweiz unternimmt, muss sich künftig nach seiner Rückkehr in grundsätzlich 10 Tage in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für Bewohnerinnen und Bewohner der Grenzregionen, die lediglich zum Einkaufen nach Baden-Württemberg fahren.
Die Verordnung kann hier nachgelesen werden.
Informationen zum Schnelltest-Angebot des DRK für Angehörige von Menschen, die in Pflegeheimen untergebracht sind, gibt es hier.
Umzug in eine andere Wohnung: bei privat organisierten Umzügen gelten die Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum. Das bedeutet, dass auch hier nur fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten helfen dürfen. Davon ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandte in direkter Linie. Dabei dürfen es aber ebenfalls insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein. Bei professionellen Umzügen mit Umzugsunternehmen sind die Abstands- und Hygieneregelungen zu beachten. Fragen: gewerbe@konstanz.de
Update 15.12.
Notbetreuung in den Kitas: Vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 schließen im Rahmen des Lockdowns auch die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege. Das Wichtigste zur Notbetreuung im Überblick hier.
Die Stadtbibliothek schließt ab dem 16. Dezember und nimmt kostenfreien Lieferservice wieder auf - hier mehr.
Update 14.12.
Bund und Länder einigen sich auf Lockdown ab 16. Dezember: Eine Zusammenfassung gibt es hier und hier die ausführliche Verordnung, die ab dem 16.12.2020 gilt.
Update 11.12.
Corona-Präventionsmaßnahmen: Stadt richtet dringenden Appell an Bürgerinnen und Bürger
Die Infektionszahlen mit dem COVID-19-Virus im Landkreis Konstanz sind nach wie vor zu hoch. Der Inzidenzwert liegt weiterhin über 100. Vor diesem Hintergrund ist es absolut notwendig, dass sich die Konstanzerinnen und Konstanzer sowie die Gäste der Stadt an die vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen halten. Dazu zählen vor allem die Einhaltung eines Mindestabstands von jeweils 1,5 Meter zu anderen sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den engen Gassen der Altstadt und auf dem Markt.
Die Stadtverwaltung wie auch die Polizei werden die Einhaltung dieser Vorgaben am bevorstehenden Wochenende weiter verstärkt kontrollieren. Die Nichteinhaltung der Vorgaben zieht erhebliche Bußgelder nach sich.
Weiterhin sind ein regelmäßiges Waschen der Hände, das Husten in die Armbeuge sowie gutes Lüften im geschlossenen Raum wichtig. Abschließend erneut die Bitte, die Corona Warn-App des Bundes auf das eigene Handy zu laden und entsprechend zu nutzen.
In einer Pressekonferenz am heutigen Freitag, den 11. Dezember 2020, hat Ministerpräsident Winfried Kretschmann Veränderungen angekündigt, die ab dem morgigen Samstag greifen sollen. Dazu zählen auch Ausgangsbeschränkungen. Hier ausführliche Informationen der Landesregierung.
Update 08.12.
Mit Blick auf die Infektionslage hat sich die Stadtverwaltung für eine Betriebsschließung nach den Feiertagen entschlossen. Hier weitere Informationen - auch zur Erreichbarkeit für Notfälle.
Update 02.12.
Die Quarantäne-Verordnung Absonderung vom 01. Dezember 2020 regelt alles rund um Quarantäne und Isolierung im Krankheitsfall.
In folgenden Fällen muss man sich unverzüglich in Quarantäne begeben: Kurzfassung der Verordnung.
Ausführliche Informationen dazu, was rund um eine Quarantäne zu beachten ist, finden sich hier: Corona-Verordnung Absonderung
Anlaufstellen bei Covid-19-Verdacht im Überblick gibt es auf der Seite des Landratsamtes.
Update 30.11.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Verschärfung der Regelungen der Corona-Verordnung ab dem 1. Dezember und zur Maskenpflicht - hier.
Sportanlagen: Die städtischen Sporthallen und Freisportanlagen bleiben bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen. Mehr dazu hier.
Update 24.11.
Maskenpflicht: Bitte beachten Sie, dass in der Fußgängerzone Maskenpflicht gilt, wann immer 1,5 Meter Mindestabstand nicht eingehalten werden können.
Coronamobil: Konstanzer Labor geht neue Wege im Kampf gegen Covid-19. Eine Information von BioLAGO.
Abfälle aus Quarantänehaushalten: Die EBK informieren zur Müllentsorgung aus Haushalten, in denen eine oder mehrere Personen unter Quarantäne stehen beziehungsweise positiv auf das Coronavirus getestet wurden.
Isolation von Menschen mit Behinderung: Etwa 9.000 Menschen mit Behinderung leben in Konstanz. Je nach Beeinträchtigung sind viele davon durch die Corona-Krise in ihrem Alltag deutlich eingeschränkt und sozial isoliert. Ein großes Problem liegt in der Bereitstellung von digitalen Plattformen, welche auch von Menschen mit reduzierten digitalen Möglichkeiten genutzt werden können. Der städtische Behindertenbeauftragte, Stephan Grumbt, befasst sich derzeit mit der Frage, wie es gelingen kann, wichtige Regelereignisse im Alltag (wie Singen, Spielen oder Sport) in ein digitales und behindertenfreundliches Format zu übertragen.
Update 20.11.
Weihnachtsferien: Die Weihnachtsferien starten an den Schulen in Konstanz wie geplant. Der Gesamtelternbeirat und Mehrheit der Schulleitungen entscheiden sich gegen einen früheren Ferienstart. Mehr dazu hier.
Schulbusse: Die Stadtwerke werden das Fahrgastaufkommen in den Schulbussen weiterhin genauestens im Auge behalten und entsprechend auf Veränderungen reagieren. Mehr dazu hier.
Studienfinanzierung in Corona-Zeiten: Aktuelle Hilfen des Seezeit Studiendenwerks.
Update 11.11.
Corona-Regeln für Trauungen im Rathaus
Aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens im Landkreis Konstanz werden aktuell Trauungen mit bis zu maximal 6 Personen durchgeführt. Diese Anzahl versteht sich inklusive Brautpaar, Trauzeugen, Familienangehörigen, Gästen, Kindern (außer Babys im Arm der Eltern). Aus Gründen einer möglichen COVID19- Kontaktverfolgung muss dem Standesamt vor der Trauung mitgeteilt werden, welche Personen, außer dem Brautpaar, an der Trauung teilnehmen werden. Zu diesem Zweck wird dem Brautpaar rechtzeitig vor dem Trautermin eine Gästeliste vom Standesamt zugesandt. Alle teilnehmenden Gäste (ausgenommen das Brautpaar und die Standesbeamtin) müssen vom Betreten bis zum Verlassen des Trauzimmers einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die AHA- Regeln (Abstand, Hygiene und Alltagsmaske) sind entsprechend einzuhalten.
Das Landratsamt hat am 29.10.2020 darüber informiert, in welcher Situation man sich an welche Anlaufstelle im Verdachtsfall wenden soll. Dazu gibt es folgende Neuerung:
In Konstanz ist keine vorherige Terminvereinbarung im Abstrichzentrum nötig. Achtung, es werden nur bestimmte beschwerdefreie Personengruppen abgestrichen:
· Personen, die über die Corona-Warn-App informiert wurden
· Reiserückkehrer aus Risikogebieten frühestens am fünften Tag nach der Einreise
· Kontaktpersonen, die vom Gesundheitsamt übermittelt werden.
Update 09.11.
Die Wertstoffhöfe der Entsorgungsbetriebe bleiben während der aktuellen Beschränkungen weiter geöffnet. Bitte die Hygienemaßnahmen beachten
Update 07.11.
Rats-Sondersitzung zu Folgen der Corona-Pandemie:
In der Gemeinderatssitzung am 6.November hat hat die Verwaltung über Konsequenzen aus der 6. Corona-Verordnung des Landes vom 01.11.20 für die Verwaltung und für Einrichtungen in der Stadt informiert. Zum Überblick
Update 04.11.
Aufgrund der seit dem 2. November bundesweit geltenden Corona-Verordnung und der weiterhin stark ansteigenden Corona-Infektionszahlen im Stadtgebiet Konstanz (Inzidenzwert vom 2. November: 189 auf 100.000 EinwohnerInnen) bleiben ab Mittwoch, 4. November 2020 die Verwaltungsgebäude der Stadt Konstanz geschlossen. Dies betrifft alle Dienstleistungen, insbesondere die des Bürgerbüros. In unaufschiebbaren Fällen ist eine telefonische Terminvereinbarung über die Hotline des Bürgerbüros unter 900-8080 möglich.
Auch in allen anderen Bereichen der Stadtverwaltung ist eine Terminvereinbarung nur in unaufschiebbaren Fällen möglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter 900-0.
Update 02.11.
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung an das stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Die Stadtverwaltung weist mit Nachdruck auf die wichtigsten Änderungen hin, die seit Montag dieser Woche bis voraussichtlich 30. November 2020 gelten. Die wesentlichen Änderungen der seit dem 2. November geltenden Fassung im Überblick
Update 29.10.
Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen vereinbarten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen weitere Maßnahmen, die deutschlandweit ab dem 2. November 2020 in Kraft treten. Sie gelten bis Ende November.
Eine Übersicht zu den Maßnahmen gibt es hier auf der Seite der Landesregierung www.baden-wuerttemberg.de.
Hier geht es zum Beschluss im Wortlaut.
Update 27.10.
Der Landkreis Konstanz hat am Wochenende die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten. Das Landratsamt erlässt daher eine Allgemeinverfügung. Die darin genannten Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung gültig.
Zu den Maßnahmen gehören u. a. eine Sperrstunde sowie ein generelles Alkoholausschankverbot für Gaststätten und Restaurants zwischen 23 und 6 Uhr des Folgetages. Weiterhin gilt eine Maskenpflicht auf Märkten. Auch bei Veranstaltungen jeglicher Art ist das Tragen einer Alltagsmaske verpflichtend, dies gilt auch für Zuschauer von Sportveranstaltungen. Zudem gilt die Maskenpflicht bei Beerdigungen, ausgenommen ist hiervon der Trauerredner während der Rede.
Sollten die Infektionszahlen weiter steigen, ist in einem Folgeschritt die weitere Reduzierung von Gruppengrößen im privaten Bereich und bei Veranstaltungen unabwendbar. In Fußgängerzonen oder anderen öffentlichen Plätzen gilt die allgemeine Regel der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Ist der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht einzuhalten, sind Mund und Nase zu bedecken. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist einsehbar auf der Homepage des Landratsamtes.
Auch bei in unseren Nachbarn steigen die Infektionszahlen rasant: In den Schweizer Kantonen Thurgau, Schaffhausen, Zürich und St. Gallen sowie im österreichischen Vorarlberg sind die 50er-Marke pro 100 Tausend Einwohner deutlich überschritten. Gestern, 22.10.2020, hat die Bundesregierung die gesamte Schweiz zum Risikogebiet erklärt
Das bedeutet:
·Deutsche Pendler mit Arbeit in der Schweiz dürfen weiterhin täglich ein- und ausreisen, ohne sich testen zu lassen oder in Quarantäne zu müssen – das gilt in beide Richtungen und für alle an BW angrenzenden Länder.
·Auch Besuche bei Freunden und Familien im Schweizer Risikogebiet sind weiterhin möglich. Aber: Dauert der Aufenthalt länger als 48h, muss man sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben. Bitte melden Sie sich dann unter: www.einreiseanmeldung.de
·Ausnahme von der 48h-Regel gibt es, wenn man z.B. seinen Partner (egal ob verheiratet oder nicht) oder Kinder besucht, für die man ein Sorgerecht hat. Auch die Pflege von Angehörigen oder dringende medizinische Behandlungen begründen einen längeren Besuch ohne Vorsorge-Pflichten bei der Rückkehr. Diese Ausnahmen gelten auch für Bewohner von Risikogebieten.
·Bewohner aus folgenden Risikogebieten dürfen für 24h nach Baden-Württemberg einreisen ohne in Quarantäne zu müssen: Vorarlberg, Fürstentum Lichtenstein, aus den Kantonen Appenzell, Aargau, Basel, Basel Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich sowie aus dem französischen Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin.
·Deutsche müssen nicht in Quarantäne, wenn sie in die Schweiz einreisen, da die Schweiz Deutschland bislang nicht als Risikogebiet führt. Ausnahme gilt für Personen aus Hamburg und Berlin.
Weihnachtsmarkt abgesagt: Die Stadt hat gemeinsam mit dem Gemeinderat beschlossen, den Weihnachtsmarkt abzusagen.
Update 22.10.
Stadtverwaltung weist auf aktuelle Corona-Verordnung des Landes hin: Wesentliche Änderungen der seit dem 19. Oktober geltenden Fassung im Überblick
Update 20.10.
Ab Mittwoch, 21.10., ist der Zutritt zum Bürgerbüro und den Verwaltungsgebäuden nur noch mit Termin möglich
Update 19.10.
Update 18.10.
Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Die wesentliche Änderungen zum 19. Oktober 2020
Update 16.10.
„Bitte die AHA-Regeln einhalten!“: Appell der Stadt Konstanz zur Beachtung und Einhaltung der Corona-Präventionsmaßnahmen
Update 15.10.
Bis zum 31. Dezember 2020 gelten bei Pflegebedürftigkeit Sonderregelungen. Hier die Info des Landratsamtes.
Update 13.10.
Aktuelle Informationen und Verhaltensregeln im Überblick: hier
Update 09.10.
Information des Landratsamtes: Aufgrund einer Familienfeier aus dem Landkreis Tuttlingen gibt es ein erhöhtes Infektionsgeschehen im Landkreis Konstanz. Bisher stehen knapp 30 Covidfälle und über 120 Kontaktpersonen der ersten Kategorie mit dieser Feier im Zusammenhang. Mehrere Schulen und Kindergärten im Raum Stockach sind vom aktuellen Geschehen betroffen. Es gibt bislang keine schweren Verläufe. In den meisten Fällen zeigen die Infizierten keinerlei Symptome. Schüler, Lehrer und Erzieher der betroffenen Einrichtungen wurden informiert und können sich am Samstag in einem mobilen Testzentrum testen lassen. Ziel ist es, die Ausbreitung des Virus so schnell wie möglich zu unterbrechen.
Update 06.10.
Aufgrund steigender Infektionszahlen und diffusem Ausbruchsgeschehen in einzelnen Landkreisen hat die Landesregierung Baden-Württemberg die zweite (von drei) Pandemiestufe ausgerufen. Ministerpräsident WinfriedKretschmann appelliert eindringlich an die Menschen, sich an die Corona-Regeln zu halten. Kontrollen werden weiter verschärft. Mehr dazu hier.
Update 01.10.
Ab Montag, 5. Oktober 2020, ist in den Corona-Abstrichzentren in Singen und Konstanz teilweise eine Terminvereinbarung erforderlich. Mehr dazu hier.
Update 24.09.
Am Mittwoch, den 23.09.2020, hat das Auswärtige Amt das Bundesland Vorarlberg als Covid-19-Risikogebiet eingestuft. Bei einer Rückkehr aus einem Risikogebiet unterliegt der Einreisende einer Einreise-Quarantäne- und Testpflicht, es sei denn der Aufenthalt im Risikogebiet dauerte weniger als 48 Stunden. Die Quarantäne kann erst mit negativem PCR-Testergebnis aufgehoben werden.
Die Schiffe der Bodensee-Schiffsbetriebe fahren ab sofort nur noch bis Lindau. Nachdem die deutsche Bundesregierung Vorarlberg wegen steigender Corona-Infektionszahlen zum Risikogebiet erklärt hat, kann Bregenz nicht mehr angefahren werden. Die Schiffe der österreichischen Vorarlberg Lines bedienen auch den Kursverkehr auf deutscher Seite. Da sie weiterhin im Einsatz sind, fahren sie ohne Fahrgäste auf die deutsche Seite. So können alle Corona-Regeln eingehalten werden.
Update 23.09.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert und stellenweise angepasst.
Hier einige Änderungen:
· Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants und Bars etc., wenn sie sich nicht am Platz befinden - etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
· Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
· Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenplicht
· ...
Update 04.09.
Landratsamt sucht Personal für Abstrichzentren: Für einen reibungslosen Ablauf fehlen in den Zentren noch helfende Hände. Vorrangig werden in Konstanz Personen für die Befundmitteilung gesucht und in Singen medizinisches Personal, beispielsweise Medizinische Fachangestellte aber auch Medizinstudierende. Die Arbeit wird vergütet. Wer die Abstrichzentren unterstützen möchte, kann sich unter Abstrichzentrum.Gesundheitsamt@lrakn.de melden.
Der Verein „Leben mit Corona“ bietet Hilfe für Betroffene und deren Angehörige. Bei einem ersten Treffen am 19. September können sich Interessierte über die Angebote des Vereins informieren. Hier mehr dazu.
Update 02.09.
Eine Anmeldung zu der in den Medien thematisierten großen „Querdenker“-Demo oder einer Menschenkette am 3. Oktober in Konstanz liegt der Stadtverwaltung nicht vor.
Oberbürgermeister Burchardt erklärte heute Mittag gegenüber der Presse: „Die Versammlungsfreiheit ist natürlich ein hohes Gut, das wir selbstverständlich schützen. Klar ist aber auch: Alte Reichskriegsflaggen und entsprechende Parolen möchten wir hier nicht sehen und hören. Wenn eine Anmeldung für eine Demonstration eingereicht wird, so wird geprüft, ob die Versammlung bestätigt werden kann. In der gegenwärtigen Situation würden sicher Auflagen wie Maskenpflicht, Abstandsregeln und Einhaltung der Hygieneregeln erteilt. Es sind für den 3. Oktober aber bereits fünf andere Demonstrationen bzw. Versammlungen angemeldet. Das könnte eng werden.“
Update 26.08.
++ Neues Onlineformular für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ++Das muss bei Rückkehr beachtet werden:
Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen und Testungen ·Wer aus einem Risikogebiet zurück nach Baden-Württemberg kommt, muss sich sofort in seine „eigene Häuslichkeit“ begeben und sich dort für 14 Tage „absondern“. ·Risikogebiete sind hier aufgelistet. ·Wenn eine Absonderung zu anderen Haushaltsmitgliedern durch eine zeitliche und räumliche Trennung nicht erfolgte oder nicht mehr möglich ist, müssen alle Personen des gleichen Haushalts in Quarantäne. ·In Quarantäne darf kein Besuch empfangen werden. ·Die Person muss sich bei der zuständigen Behörde melden und diese über die Einreise-Quarantäne informieren: Nach Rückkehr aus einem Risikogebiet bitte hier das Formular ausfüllen: www.einreiseanmeldung.de
-> Hier ist auch ein negatives Testergebnis einzureichen. In der Regel erfolgt noch am gleichen Tag Rüpckmeldung und eine offizielle Quarantäne-Aufhebung. ·Ein Verstoß gegen die „Corona-VO EQ“ ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Ortspolizeibehörde überwacht die Einhaltung der Quarantäne. ·Wer sich nicht an die Absonderung hält, Besuch empfängt oder die entsprechenden Behörden nicht informiert, wird mit einem Bußgeld belegt.
Update 21.08.
In Konstanz eröffnet ab Montag, 24. August 2020, ein Abstrichzentrum. Beschwerdefreie Reiserückkehrer, beschwerdefreie Mitarbeitende aus Schulen und Kitas sowie beschwerdefreie Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden, können sich hier von Montag bis Freitag jeweils zwischen 12 und 16 Uhr testen lassen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Mitzubringen sind die Versicherungskarte der Krankenkasse sowie gegebenenfalls Reisezeugnisse wie Quittungen oder Buchungsnachweise. Das Abstrichzentrum befindet sich im Altbau des Klinikums Konstanz.
Update 12.08.
Information des Landes zu Gesichtsschilden:
Ein Gesichtsschild oder „Faceshield“ (Schutzschild aus dünnem und hochtransparentem Polyester mit Bügel) entspricht nicht einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung des Landes.
Schutzschilde sind lediglich eine Art „Spuckschutz“ oder Schutzbrille. Sie eignen sich als zusätzliche Komponente der persönlichen Schutzausrüstung für Tätigkeiten, bei denen es spritzt. Beim alleinigen Einsatz eines Schutzschildes fehlt eine Filterwirkung der Ausatemluft, wie sie bei Gewebe gegeben ist. Insofern ist ein Schutzschild – wie ein Motorradhelm – als ungeeignet anzusehen. Hier weitere Informationen zum Thema Maskenpflicht.
Update 03.08.
Mit Abstand fit: Ein Angebot für alle Konstanzerinnen und Konstanzer, deren Urlaub und deren Sportangebote durch die Corona-Pandemie ausfallen. Die Interessensgruppierung "Bewegende Gesundheitsförderung in Konstanz" bietet während der Sommerferien ein kostenfreies Sportprogramm ab 18 Jahren an. Hier gehts zur Anmeldung.
Update 31.07.
Corona macht keine Sommerpause: Stadt startet Präventions- und Informationskampagne!
Ein Hinweis an die Gastronomen in Konstanz:
Bittet achtet auf Mund-/Nasenschutz beim Personal mit Kundenkontakt - auch im Freie, einen Abstand von 1,50m zwischen Gästegruppen, die Erfassung der Gästedaten und regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, z.B. beim Tischwechsel.
Update 23.07.
Das Infektionsgeschehen im Landkreis nimmt zu. Durch Hygienemaßnahmen, Mund-Nasen-Bedeckung und ausreichend Abstand kann jeder dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus zu behindern. Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“ (CoronaVO-EQ) Die aktuellen Vorschriften in Kurzfassung: ·Wer aus einem Risikogebiet zurück nach Baden-Württemberg kommt, muss sich sofort in seine „eigene Häuslichkeit“ begeben und sich dort für 14 Tage „absondern“. ·Risikogebiete sind immer aktuell auf der Homepage des Sozialministeriums BW aufgelistet. ·Wenn eine Absonderung zu anderen Haushaltsmitgliedern durch eine zeitliche und räumliche Trennung nicht erfolgte oder nicht mehr möglich ist, müssen alle Personen des gleichen Haushalts in Quarantäne. ·In Quarantäne darf kein Besuch empfangen werden. ·Die Person muss sich bei der zuständigen Behörde melden und diese über die Einreise-Quarantäne informieren: Nach Rückkehr aus einem Risikogebiet bitte hier das Formular ausfüllen: www.einreiseanmeldung.de · Verordnung zur Testpflicht (224 KB) von Einreisenden aus Risikogebieten (6.8.2020) ·Ein Verstoß gegen die „Corona-VO EQ“ ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Ortspolizeibehörde überwacht die Einhaltung der Quarantäne. ·Wer sich nicht an die Absonderung hält, Besuch empfängt oder die entsprechenden Behörden nicht informiert, wird mit einem Bußgeld belegt.
Update 15.07.
Am 30.07.2020 beginnen die Schulferien in Baden-Württemberg. Damit beginnt auch die Reisezeit. Die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ des Landes Baden-Württemberg ordnet für Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, eine 14-tägige Quarantäne an. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Ministerium für Soziales- und Integration Baden-Württemberg. Die Liste der Risikogebiete wird in der jeweils gültigen Fassung auf der Webseite des Ministeriums für Soziales- und Integration veröffentlicht.
Update 09.07.
Trotz der Lockerungen der aktuellen Corona-Landesverordnung BW (zum 01.07.2020) werden Trauungen im Standesamt weiter mit maximal 10 Personen durchgeführt, da die Raumgröße im Trauzimmer keine höhere Personenzahl zulässt. Diese Anzahl versteht sich inklusive Brautpaar, Trauzeugen, Familienangehörigen, Gästen, Kindern (außer Babys im Arm der Eltern) - die Standesbeamtin zählt im Übrigen nicht zu den 10 Personen.
Die Hochzeitsgesellschaft muss mit einem Mund-Nasen-Schutz erscheinen, der dann getragen wird, wenn Hygiene- und Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Die an der Trauung teilnehmenden Personen werden darum gebeten, von sich aus auf den 1,5-Meter-Abstand zu achten. Ein Sektempfang im Rathausinnenhof ist wieder möglich, da im öffentlichen Raum eine Zusammenkunft von bis zu 20 Personen erlaubt ist.
Update 30.06.
Die Corona-Verordnung in der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung findet sich hier auf der Seite des Landes Baden-Württemberg. Sie ersetzt die bisherige Verordnung und sämtliche dazu ergangenen Unterverordnungen. Für einige Bereiche (z.B. Bäder und Saunen, Sport, Musikschulen) sind zwischenzeitlich neue Unterverordnungen erlassen worden, die dann ebenfalls ab dem 01.07.20 gelten.
Update 25.06.
Informationen zur Öffnung der Kitas im „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ hier.
Update 23.06.
Die Konstanzer Verwaltungsgebäude öffnen ab dem 1. Juli wieder für den Publikumsverkehr. Davon ausgenommen sind jedoch weiterhin das Servicebüro Ausländerbehörde und das Servicebüro Verwarnungen im Bürgeramt sowie das Standesamt. Mehr Infos hier.
Update 16.06.
Der Grenzzaun, der Deutschland und die Schweiz coronabedingt voneinander trennte, geht in die Sammlung des Hauses der Geschichte Baden-Württemberg über. Mehr Infos hier.
Update 12.06.
Die aktuelle Landesverordnung zu den Kitas sorgt für Enttäuschung bei Stadt und Kita-Gesamtelternbeirat. Das Land verlängert entgegen den Erwartungen die Schließung der Kindertageseinrichtungen auf den 30. Juni 2020. Die gesamte Meldung mit Stellungnahme der Stadt und des Gesamtelternbeirats gibt es hier.
Am Montag, 15. Juni, öffnen das Freibad der Bodensee-Therme Konstanz sowie das Rheinstrandbad wieder täglich von 10 bis 18 Uhr (Ende der Badezeit 20 Minuten vorher) ihre Pforten für Badegäste. Tickets müssen online gekauft werden. Mehr Infos hier.
Update 10.06.
Seit heute gilt in Baden-Württemberg eine neue gelockerte Corona-Verordnung. Im privaten Raum dürfen nun bis zu 20 Personen zusammenkommen, im öffentlichen Raum bis zu 10 Personen. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis einschließlich 30.6. verlängert.
Buslinie 908
Ab 15. Juni fährt die Buslinie 908 ab Betriebsbeginn auch wieder den deutschen Teil der grenzüberschreitenden Strecke an. Es gilt der ausgewiesene Fahrplan. Die Stadtwerke bitte alle Fahrgäste zu beachten, dass im Bus die Pflicht besteht, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.
Update 08.06.
Das Baden in den Strandbädern ist ab sofort wieder erlaubt - Mindestabstand muss weiterhin eingehalten werden. Mehr zum Thema hier.
Update 05.06.
Am 4. Juni wurde die neue CoronaVO „Sportstätten“ verkündet. Diese ermöglicht jetzt auch einen Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern, einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang unter der Einhaltung der genannten Bedingungen. Zum Thema frei zugängliche Strandbäder enthält diese Verordnung leider noch keine Hinweise – die Stadt bemüht sich weiter um Klärung.
Update 04.06.
Öffentliche Grillstellen:
Seit heute sind die Grillplätze in Konstanz wieder zugänglich. Schilder weißen vor Ort jedoch auf die nach wie vor geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen hin.
Update 29.05.
Corona-Verordnung des Landes:
Die Corona-Verordnung wurde am 26. Mai erneut geändert. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen, die ab 27. Mai bzw. 2. Juni gelten.
Update 28.05.
Strandbäder:
OB bittet Land um Badeerlaubnis in Strandbädern - hier mehr zum Schreiben.
Kinderbetreuung:
OB bittet Kultusministerium um flexible Lösungen. Hier das Schreiben.
Notbetreuung von Schulkindern in den Pfingstferien:
Unter der Regie des geschäftsführenden Schulleiters Frank Raddatz findet in beiden Pfingstferienwochen eine zentrale Notbetreuung statt. Hier mehr zum Angebot.
Update 27.05.
Strandbäder:
Die Bädergesellschaft wird in den kommenden Tagen in den Strandbädern verstärkt die Einhaltung der Corona-Verordnung kontrollieren. „Wir können aufgrund der Verordnung das Baden in den Strandbädern nach wie vor nicht zulassen. Auch wenn in den Pfingstferien mit vielen Menschen am See zu rechnen ist, müssen wir diese Regeln beibehalten. Wir hoffen sehr, dass wir die Strandbäder für das Baden bald wieder freigeben dürfen", sagt Geschäftsführer Robert Grammelspacher. Hier mehr zum Thema.
Fähre-Fahrplan:
Ab dem 29.5. verdichtet die Autofähre zwischen Konstanz und Meersburg ihren Fahrplan: die Schiffe fahren werktags 6-20 Uhr wieder nach regulärem Fahrplan, ebenso an Wochenenden und an Feiertagen 9-20 Uhr. Der aktuelle Fahrplan ist unter www.stadtwerke-konstanz.de/fähre zu finden.
Update 25.05.
Wertstoffhöfe:
Auch die Wertstoffhöfe Gartenstraße und Dettingen öffnen wieder. Wann und zu welchen Anlieferbedingungen, hier.
Update 19.05.
Kinderbetreuung:
"Den engen Spielraum, den das Land den Städten bei der Betreuung der Kinder lässt, haben und werden die Stadt und alle beteiligten Träger weiterhin zu Gunsten der Konstanzer Eltern und Kinder voll ausnutzen. Es war und bleibt unser Ziel, möglichst vielen Kindern einen Platz in der Betreuung anbieten zu können", so Bürgermeister Dr. Andreas Osner. Warum trotzdem nur geringe Spielräume für Kommunen bleiben: hier
Update 17.5.:
Am Wochenende gab es seitens des Landes weitreichende Änderungen für die Kindertagesbetreuung. Die Stadt geht mit dieser Grundlage nun in die Planung mit den einzelnen städtischen Einrichtungen, wie die Umsetzung personell und räumlich erfolgen kann. Das wird vermutlich noch diese Woche brauchen.
Regeln für Speisewirtschaften:
Die Vorschriften der neuen Verordnung des Landes für eine Öffnung und heute im Gemeinderat beschlossene Vergünstigungen bei Außenbewirtschaftung hier.
Corona-Verordnung des Landes:
Hier die ab dem 18.5. gültige neue Fassung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg und hier die Verordnung des Landes zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende.
Update 15.05.
Grenzübertritt für Paare ohne Trauschein und Kleingärtner:
Nach wochenlangem Tauziehen ist nun eine Lösung für Paare ohne Trauschein und die Konstanzer Kleingärtner gefunden: Ab Samstag ist für sie die Grenze zur Schweiz wieder offen. Sie müssen aber eine Selbstdeklaration ausfüllen und beim Grenzübertritt mitführen. Und die Kleingärtner müssen zusätzlich den Pachtvertrag des Kleingartens dabei haben. Vorsicht: Wer sich ohne die Selbstdeklaration rübermogelt oder sie missbräuchlicht nutzt, wird geahndet. Hier mehr Infos und der Link zum Download für die Selbstdeklaration.
Update 14.05.
Sportstätten:
Sportboothäfen, Häfen, Flugplätze und Freiluftsportanlagen sind wieder geöffnet. Hier mehr dazu.
Klinikum:
Neue Besucherregelung im Krankenhaus ab 18. Mai
Grenzkontrollen:
Bundesinnenminister Horst Seehofer hat nach Gesprächen mit den betroffenen Nachbarstaaten und den betreffenden Bundesländern entschieden, aufgrund der bisherigen Entwicklung der Infektionslage das Grenzregime zum Ende dieser Woche anzupassen. Hier die Info des BMI.
Reduzierter Regelbetrieb:
Ein Zwischenstand zur Kita-Betreuung
Update 13.05.
Update 12.05.
Jugendzentrum: Das digitale Angebot des Juze ist ein Erfolg - hier mehr dazu.
Update 11.05.
"Grenze schnellstmöglich öffnen" - Der Kreuzlinger Stadtpräsident Thomas Niederberger und Oberbürgermeister Uli Burchardt fordern die Öffnung der Grenze. Ihr Appell richtet sich an die Bundesregierungen in Bern und Berlin.
Lockerungen des Landes ab den 11. Mai - mehr dazu hier.
Update 07.05.
Bücherlieferung: Stadtbibliothek liefert weiter - unter neuen Bedingungen
Update 06.05.
Autokino in Konstanz: Landratsamt gibt grünes Licht – Mehrere Anträge liegen vor. Hier mehr dazu.
Update 05.05.
Kleingärten im Tägermoos / Döbeli: Absage der Schweiz zur Sonderregelung für Konstanzer Kleingärtner.
Das Schweizer Staatssekretariat für Migration erklärt in einem Brief, dass das Bestellen und die Pflege von Kleingärten „keinen Härtefall im Sinne der Covid-19-Verordnung 2“ darstellen. „Einreisen zu diesem Zweck sind daher zu verweigern.“ Oberbürgermeister Uli Burchardt, der Bundestagsabgeordnete Andreas Jung und weitere Stellen beiderseits der deutsch-schweizerischen Grenze hatten über eine Sonderregelung für die Konstanzer Kleingärtner verhandelt. Den rund 400 Konstanzer Kleingärtnern sollte zunächst begrenzt auf zwei Wochenenden der Grenzübertritt auf die Konstanzer Gemarkungen Tägermoos und Döbeli zu ermöglicht werden. Diese Bemühungen waren nicht erfolgreich. Mehr dazu hier.
Bestattungen: Größerer Personenkreis bei Trauerfeiern erlaubt. Hier mehr dazu.
Kinderspielplätze: Kinderspielplätze sind ab 6. Mai wieder offen. Bolzplätze, Sportanlagen und Grillstellen bleiben jedoch weiter gesperrt. Mehr dazu hier.
Kulturzentrum: Ab dem 9.5. öffnen auch die Ausstellungsräume des Kulturzentrums wieder. Damit die Abstände bei der Einlassregelung eingehalten werden können, werden die Stadtbibliothek und die Ausstellungen wechselweise öffnen:
Stadtbibliothek Mo-Do, 10-18.30 Uhr & Museen Fr- So. Das Rosgartenmuseum hat bereits ab den 6.5. wieder geöffnet und bittet um das Tragen von Mund-/Nasenschutz.
Update 04.05.
Die Landesregierung beschloss weitere Lockerungen der Corona-Verordnung: Mehr dazu hier.
Der Stadtarchiv öffnet zum 4.5. wieder - hier Informationen zur Voranmeldung und Sicherheitsvorkehrungen.
Update 30.04.
Ferienprogramme:
KiKuZ-Programm und Verlässliche Ferienbetreuung in den Pfingstferien abgesagt. Mehr dazu.
Wertstoffhöfe:
Nach dem Wertstoffhof Dorfweiher öffnet zum 5.5. auch der in der Fritz-Arnold-Straße wieder. Es gilt Maskenpflicht und Folgendes ist bei der Anlieferung zu beachten: Hier mehr.
Update 29.04.
Kita-Gebühren:
Die Stadt Konstanz hat entschieden auch für den Monat Mai vorerst auf den Einzug der Elternbeiträge für städtische Kitas zu verzichten. Das gilt, sofern die Kinder nicht in der Notbetreuung sind. Mehr dazu.
Parkgebühren:
Mit der schrittweisen Wiedereröffnung des Einzelhandels und der Rückkehr vieler an ihren Arbeitsplatz startet auch die Bewirtschaftung des Parkplatzes am Döbele wieder. Ab Montag, den 4. Mai 2020, werden hier die Parkscheinautomaten reaktiviert und wieder auf Parkscheine kontrolliert. Mehr hier.
Update 27.04.
Termine bei städtischen Ämtern:
Ab dem 4. Mai sind Besuche bei der Verwaltung nach vorheriger Terminvereinbarung wieder möglich. Die Stadtverwaltung nimmt ihren Präsenzbetrieb stufenweise wieder auf. Das bedeutet aber auch: Für den allgemeinen Publikumsverkehr bleiben die städtischen Gebäude vorerst noch geschlossen. In den Verwaltungsgebäuden gilt Maskenpflicht. Mehr dazu.
Wochenmarkt:
Die Stadt und die Marktbetreiber bitten Besucher und Kunden des Wochenmarktes darum, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Mehr dazu.
Wochenrückblick 20.-24.4.
· Corona-Verordnung:
Hier der aktuelle Stand der Verordnung des Landes sowie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen vom 17.4.
· Maskenpflicht:
Ab dem 27.4. gilt in Baden-Württemberg Maskenpflicht beim Einkauf und im ÖPNV. Das gilt für alle ab 6 Jahren.
Hier unser Video, wie man sich eine Maske nähen kann.
Hier Infos dazu, was beim Tragen der Maske zu beachten ist und eine Übersicht über Konstanzer Bezugsquellen für Mund- und Nasenschutz - ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
· Notbetreuung für Kinder:
Am 20. April 2020 hat das Kultusministerium seine Vorgaben für die erweiterte Notbetreuung, die ab dem 27. April 2020 in Kraft treten wird, bekannt gegeben. Diese Maßnahme gilt derzeit bis einschließlich Sonntag, den 03. Mai 2020. Alle Infos und Formulare hier.
· Grenzübertritte:
Familien können sich sehen. Bundesinnenministerium ermöglicht Ausnahmen.
· Einzelhandel:
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern können künftig durch Abtrennung von Verkaufsflächen in begrenztem Umfang öffnen. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ändert das Land die Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels.
In einem Brief an Ministerpräsident Winfried Kretschmann hatte auch Oberbürgermeister Uli Burchardt diese Woche beim Land um eine entsprechende Anpassung der 800 qm-Ladengrenze sowie um verpflichtenden Mundschutz gebeten.
· Wirtschaft:
Alle Infos und Unterlagen versammelt auf einer Seite. Die News der Woche: Update vom 23.04.2020 zur Auslegung der Corona-Verordnung und Infos für Start-ups.
· OB-Wahl verschoben:
Nach dem derzeitigen Stand der Ausbreitung des Corona-Virus und unter Berücksichtigung der Regelungen in der derzeitig gültigen Fassung der Corona-Verordnung des Landes ist nach Ansicht der Wahlleitung eine ordnungsgemäße OB-Wahl aller Voraussicht nach nicht durchführbar. Der Gemeinderat beschloss deshalb in seiner Sitzung am 21. April, den bisher festgelegten Termin für die Wahl des Oberbürgermeisters im Juli zu verschieben. Er legte für den neuen Wahltermin den 27.09.2020 fest. Eine eventuell notwendige Neuwahl würde am 18.10.2020 stattfinden. Die öffentliche Vorstellung der BewerberInnen wird zu einem späteren Termin festgelegt und bekannt gegeben.
· Augenmaß bei Grenzübergängen: Gemeinsames Statement des Landkreises Konstanz, der Stadt Konstanz und der Stadt Kreuzlingen.
· Grenzüberschreitender Flohmarkt Konstanz / Kreuzlingen fällt aus. Nächster Flohmarkt am 12. und 13. Juni 2021 geplant. Mehr dazu.
· Kommunales Crowdfunding:
Ab sofort können Betroffene aus Konstanz und der Region, die aufgrund der Corona-Krise finanziell in Schieflage geraten sind, auf der nationalen Plattform www.kommunales-crowdfunding.de ihr persönliches Herzensprojekt vorstellen und um Unterstützer werben. Hier mehr zur Aktion der Stadtwerke.
· Jugendherbergsturm bleibt geschlossen: Aussichtplattform ist voraussichtlich erst am 6. September wieder für die Öffentlichkeit zugänglich.
· Stadtbibliothek öffnet am 28. April - Medienausleihe unter Einschränkungen
Update 20.04.2020
Das Kultusministerium hat heute die Vorgaben für die erweiterte Notbetreuung ab dem 27.4. bekanntgegeben. Die Stadt und die Träger der Kindertagesbetreuung prüfen diese nun und klären deren Umsetzung in Konstanz. Gleiches erfolgt für die städtischen Schulen. Weitere Infos folgen im Lauf der Woche.
Update 18.04.2020
Änderung der Corona-Verordnung: Ein Überblick über die wesentlichen Neurungen der fünften Verordnung der Landesregierung.
Notbetreuung: Die Landesregierung hat am 15.04. angekündigt die Notbetreuung für Kinder auszuweiten. Die genaue Ausgestaltung der Ausweitung der Notbetreuung ist bisher unklar. Hierzu werden aktuell durch das Land die konkreten Regelungen ausgearbeitet. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Regelung der Notbetreuung und den entsprechenden Aufnahmekriterien.
Stadtbibliothek: Die Stadtbibliothek Konstanz öffnet am 28. April wieder - Medienausleihe unter Einschränkungen
Offen / Zu: Das Wirtschaftsministerium veröffentlicht Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung, die regelmäßig aktualisiert werden und einen Überblick darüber geben, welche Geschäfte derzeit geöffnet haben dürfen. Hier die Übersicht.
Update 17.04.2020
Ab dem 20. April 2020 ist die Öffnung von Geschäften bis 800 qm Verkaufsfläche wieder möglich. Der Handelsverband Südbaden bietet UnternehmerInnen einen Leitfaden für ein Desinfektionsschutzkonzept sowie Hinweisschilder. Hier zum Download.
Update 16.04.2020
Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020: Hier die Ergebnisse
Update 14.04.2020
Ein Update zur Situation im Atrium in der Luisenstraße: Inzwischen liegen die Tests der Bewohner des Atriums vor. Von den 97 Bewohnern sind zusätzlich zu dem bereits bekannten Fall drei weitere Personen positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden. Es handelt sich dabei um zwei Mitglieder einer 9-köpfigen Familie sowie eine Einzelperson. Die positiv getesteten Personen und deren Kontaktpersonen (Familienmitglieder und Zimmerbewohner) wurden von den übrigen Personen isoliert und in separate Unterkünfte gebracht. Dort gilt für sie weiterhin die Quarantäne. Für die übrigen Bewohner des Atriums ist die Quarantäne aufgehoben. Der Bauzaun wurde wieder entfernt.
Informationen zum Vorgehen der Stadt am vergangenen (Oster-)Wochenende: Mehr lesen
Update 11.04.2020
Atrium vorsichtshalber unter Quarantäne: Ein Bewohner der Unterkunft für Geflüchtete in der Luisenstraße ist positiv auf das Coronavirus getestet worden. Die Person ist isoliert und in ärztlicher Betreuung.
Momentan wird festgestellt, wer in den letzten Tagen Kontakt zur infizierten Person hatte. Bis dies abschließen geschehen ist, hat sich die Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Landratsamt und der Polizei dazu entschlossen, die Unterkunft ab Samstag, den 11. April 2020, vorübergehend unter Quarantäne zu stellen. Die Technischen Betriebe haben einen Bauzaun aufgestellt. Die Stadtverwaltung informiert die Bewohner vor Ort und noch heute, am Samstag, werden alle Bewohner des Atriums vorsorglich getestet.
In verschiedenen Sprachen sind Informationen auf dem städtischen YouTube-Kanal sowie über die Homepage www.konstanz-fuer-fluechtlinge.de zu finden.
Update 10.04.2020
Oberbürgermeister Uli Burchardt hat sich wie sein Kreuzlinger Amtskollege an Innenminister Strobl gewandt und darum gebeten, dass für Paare und Partnerschaften mit Blick auf die besondere Situation der traditionell engen Verbundenheit zwischen Konstanz und Kreuzlingen/dem Thurgau und die besondere Härte bei den betroffenen Fällen eine Lösung gefunden wird, damit die Paare bzw. Partnerschaften die Grenze passieren und sich treffen können. OB Burchardt ist sich außerdem mit seinem Kreuzlinger Kollegen Niederberger einig, dass der Grenzzaun so schnell wie möglich wieder entfernt wird. Bisher war dieser infektiologisch notwendig. Ist diese infektiologische Notwendigkeit nicht mehr gegeben, ist er umgehend zu entfernen. Es gab seit März bereits mehrere Treffen zwischen OB Burchardt und Stadtpräsident Niederberger vor Ort.
Update 03.04.2020
Die Stadt Konstanz bittet Spaziergänger, Jogger und alle, die sich draußen aufhalten, auf den nötigen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sich und anderen zu achten. Ist dies nicht möglich, weil vor allem bei schönem Wetter viele Menschen unterwegs sind, appelliert die Stadtverwaltung an die Konstanzerinnen und Konstanzer, sich gegebenenfalls an einem weniger besuchten Ort aufzuhalten. Die Verordnung des Landes Baden-Württemberg, dass man nur alleine oder zu zweit oder mit im eigenen Haushalt lebenden Personen unterwegs sein darf, gilt weiterhin.
Die Stadt Konstanz bittet alle Bürgerinnen und Bürger, ihren Teil beizutragen und die Anordnungen zu befolgen. Sich an die Regeln zu halten, kann Leben retten. Werden die Anordnungen missachtet, behält sich die Stadt vor, in Abstimmung mit der Polizei Betretungsverbote für bestimmte Zonen auszusprechen.
Update 31.03.2020
Auch während der Osterferien kann die Kinder-Notbetreuung in den städtischen Einrichtungen fortgesetzt werden. Auch die meisten Einrichtungen freier Träger haben signalisiert, dass sie sich anschließen.
Update 25.03.2020
Kita-Gebühren: Vorerst kein Geldeinzug für den April. Mehr dazu hier.
Der Wochenmarkt erhält mehr Raum. Mehr dazu hier.
Update 22.03.2020
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Update 21.03.2020
10 Uhr: Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab heute, Samstag, den 21. März 2020.
Update 20.03.2020
21.30 Uhr: Es wird erwartet, dass die neue Regelung des Landes heute Abend noch veröffentlicht und um 00.00 in Kraft tritt. Mit Inkrafttreten der verschärften Regelung des Landes ist die Allgemeinverfügung der Stadt Konstanz über das Verbot von Ansammlungen mit über fünf Teilnehmenden im öffentlichen Raum vom 19.03.2020 überholt.
17 Uhr: Wegen der weiteren Verschärfung der Beweglichkeit selbst für die Schweizer Bevölkerung sieht die eidgenössische Grenzwacht derzeit keinerlei Spielraum, die Kleingärtner über die Grenze einreisen zu lassen. Eine Notlösung könnte darin bestehen, dass Schweizer Pächtern die nötigsten Arbeiten für ihre Konstanzer Kleingartenfreunde übernehmen. Die Verwaltung prüft, wie sie die Kleingärtner bei der Vermittlung von Kontakten unterstützen können.
15 Uhr: Wir hatten im Südkurier-Interview von OB Burchardt eine Lösung für die Gemüsebauern und Kleingärtner im Tägermoos angekündigt. Hier ein Zwischenstand: Die Lösung für die Gemüsebauern steht (Betriebe sind kontaktiert), für die Kleingärtner sind wir mit dem Zoll noch im Gespräch.
Update 19.03.2020
17 Uhr: Die Stadt Konstanz hat alle Ansammlungen im öffentlichen Raum mit über fünf Teilnehmenden seit 19. März 2020 verboten. Mehr dazu hier.
Update 18.03.2020
10 Uhr: Landesregierung beschließt Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Eine Auflistung der Maßnahmen findet sich hier.
Update 17.03.2020
18 Uhr: Die aktuelle Allgemeinverfügung zum Veranstaltungsverbot in Konstanz findet sich hier.
Update 16.03.2020
19 Uhr: Die Verordnung des Landes mit Regelungen für Einrichtungen und Gaststätten findet sich hier.
Info des Landratsamtes: Ab sofort generelles Besuchsverbot in den Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber. Mehr Infos hier:
17 Uhr: Alle Ausschusssitzungen und die Sitzung des Gemeinderates werden zwischen dem 16. und 24. März 2020 abgesagt. Mehr Infos hier.
Update 15.03.2020
14 Uhr: In den Einrichtungen der Spitalstiftung Konstanz gilt ab sofort ein beschränktes Besuchsrecht. Mehr Infos hier.
10 Uhr: Eine Notfallbetreuung für Krippen-, Kindergarten-, Hortkinder sowie Schüler bis zur 6. Klasse ist vorbereitet. Sie arbeiten in einem der definierten, systemrelevanten Bereichen? Hier gibt es nähere Informationen zum Ablauf.
Update 14.03.2020
16 Uhr: Information des Gesundheitsamtes --> Klinikum Konstanz:
Aufgrund eines Beschlusses des Sozialministeriums Baden-Württemberg gilt ab Montag, 16. März 2020, 12 Uhr in den Krankenhäusern des Gesundheitsverbundes Landkreis Konstanz ein absolutes Besucherverbot. Das dient dem Schutz der Patienten und der Mitarbietenden. In Einzelfällen gelten eng begrenzte Ausnahmeregelungen. Dazu zählen beispielsweise Eltern von Kindern, die in der Kinderklinik liegen sowie Eltern von Kindern, die auf der Frühchenstation betreut werden. Zudem fallen Besucher, deren Angehörige im Sterben liegen, darunter. Hierbei gilt weiterhin die Regelung, dass ein Patient einen Besucher pro Tag empfangen darf. Wichtige Gegenstände wie Wäsche oder Dinge des persönlichen Bedarfs können von Angehörigen am Infoschalter abgegeben werden. Sie werden dann an die Patienten weitergeleitet. Patienten, die für eine Untersuchung, beispielsweise CT, MRT oder Herzschrittmacherkontrolle, einbestellt wurden, wenden sich bitte ebenfalls zuerst an den Infoschalter.
Update 14.03.2020
12 Uhr: Information von Bundesgesundheitsminister Spahn --> Grenzgänger:
"Besonders Reisende und Ski-Urlauber, die aus der Schweiz, Italien und Österreich zurückkehren, sollten so weit möglich ein bis zwei Wochen zu Hause bleiben, auch ohne Symptome. Wer zur Arbeit über die Grenze pendeln muss, kann durch einfache und bekannte Verhaltensweisen das Risiko reduzieren. Man muss sich im Alltag so verhalten, als wolle man sich vor einer Grippeansteckung schützen."
Auch hier gilt der Grundsatz, dass auf alles verzichtet werden sollte, was nicht unbedingt notwendig ist - also besonders Urlaube in stark betroffenen Gebieten. Hinsichtlich des Coronavirus ist nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums die Situation in den Skigebieten eine andere als im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet.
Update 13.03.2020
18 Uhr: Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen ergreift die Stadt Konstanz weitere Maßnahmen:
Veranstaltungen
Gemäß der heute veröffentlichten Allgemeinverfügung der Stadt werden alle Veranstaltungen in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsstätten und sonstigen Räumen im Stadtgebiet Konstanz einschließlich den Ortsteilen Dettingen-Wallhausen, Litzelstetten und Dingelsdorf untersagt. Hierzu zählen alle Aktivitäten, die über die reine Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen (z.B. Disko- und Tanzveranstaltungen, Bühnenprogramme, Künstlerauftritte, Konzerte, Vorträge, etc.). Ebenfalls untersagt ist die Nutzung städtischer Räume, Gebäude und Sportstätten zum Spiel- und Trainingsbetrieb.
Schulen und Kitas
Die Landesregierung hat angekündigt, ab Dienstag, 17.03.20, alle Schulen im Land zu schließen. Ab diesem Tag sind auch die Kitas geschlossen. Die Stadt bietet für Eltern, die beide in systemrelevanten Berufen arbeiten (Feuerwehr, Hilfsdienste, Polizei, Kliniken, Altenheime, bestimmte Sparten der Ver- und Entsorgung) einen Betreuungsnotdienst für Kita- und Schulkinder an. Hier gibt es nähere Informationen.
Städtische Einrichtungen
Alle übrigen städtischen Dienststellen und Einrichtungen sind für die Öffentlichkeit geschlossen. Die Ämter der Stadtverwaltung arbeiten weiter und sind online und telefonisch erreichbar.
In unabweisbaren Fällen ist eine telefonische Terminvereinbarung möglich. Kontakt: 07531-900-0 und www.konstanz.de.
Vorratshaltung
Die Stadt empfiehlt den Haushalten eine Vorratshaltung für 14 Tage. Die Bundesregierung hat hierzu Empfehlungen herausgegeben. Die entsprechenden Links sind auf dieser Seite zu finden.
Prävention
Die Stadt weist nochmals auf die Einhaltung der Präventions- und Hygieneregeln hin. Wer Erkältungssymptome hat, sollte zu Hause bleiben und telefonisch Kontakt mit seinem Hausarzt aufnehmen.
Solidarität
Die Stadtverwaltung bittet um Solidarität mit den Mitmenschen, zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
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Die Regelungen gelten zunächst bis zum Ende der Osterferien.
Oberbürgermeister Burchardt bittet die Konstanzerinnen und Konstanzer um Verständnis: „Wir befinden uns in einer Ausnahmesituation, in der wir alle zusammenhalten müssen. Die weitreichenden Maßnahmen sind notwendig, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und damit ein funktionierendes Gesundheitssystem für alle aufrecht zu erhalten. Jeder, der eine stationäre Behandlung braucht, soll diese auch bekommen können.“
Bei Anzeichen einer Coronainfektion
Bei Beschwerden...
wenden Sie sich unbedingt per Telefon an Ihren Hausarzt. Haben Sie keinen Hausarzt oder nimmt dieser keine Abstriche vor? Wenden Sie sich an die Corona-Schwerpunktpraxen. Letztere sind gelistet auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
Ohne Beschwerden...
insbesondere wenn Sie über die Corona-Warn-App kontaktiert wurden, Reiserückkehrer, Lehrer oder Erzieher sowie Kontaktpersonen, die über das Gesundheitsamt vermittelt werden, wenden sich an die Abstrichzentren (Altbau des Klinikums Konstanz, Mo bis Fr 14-16 Uhr, ohne Anmeldung). Weitere Infos gibt es unter www.LRAKN.de/coronavirus
Verdachtsfall am Wochenende und abends...
Bei leichten Beschwerden halten Sie die Quarantänemaßnahmen ein und wenden Sie sich am nächsten Arbeitstag an ihren Hausarzt. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht auf den Arztbesuch am nächsten Arbeitstag warten können, wenden sich an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117.